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2 (1851)
Entstehung
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schluß der höchsten Gewalt im Staate bestimmten Betrag dersel-ben, 2) bei anderen, welche von künftigen Ereignissen bedingtwerden, die wahrscheinliche Summe derselben. Hier kann daswirkliche Ergebniß beträchtlich von dem vermutheten Umfangeder Einnahmen und Ausgaben abweichen.

(a) Kicschke, S. 3. v. Malchus, Polit. II, 152. Finanz. II. 93.

Graaf, S. 18, Der Gründer des Etatswesens ist Sully, s.

Baumstark, Des Herzog v. Sully Verdienste um das französ. Fi-nanzwesen, Mannheim, 1828, S. 130. v. Malchus, Fin. II, 96.

§. 562.

Ueber Wesen und Verfertigung der Voranschläge sind hauptsäch-lich folgende Regeln zu bemerken:

1) Man muß den Etatsentwurf von dem genehmig-ten Etat unterscheiden. Jener ist ein mit beigefügten Gründenund Erläuterungen versehener Vorschlag, dieser hat die Bekräf-tigung des Staatsoberhauptes erhalten und dient als Vorschrift,um, so weit es thunlich ist, von den Finanzbeamten vollzogenzu werden.

2) Die Bearbeitung der Entwürfe geschieht von unten auf,so daß vor dem Anfänge des neuen Zeitabschnittes zuvörderstdie untersten Verwaltungsstellen den wahrscheinlichen Betragder Einkünfte angeben und die ihnen nöthig scheinenden Ausga-ben namhaft machen, zugleich aber auch die Beamten in ande-ren Zweigen des Staatsdienstes ihre Ausgabenvorschläge ent-werfen, die dann von jedem Ministerium bearbeitet werden.

3) Man bedient sich hiebei des Nubrikenspstcms der Rechnun-gen («) und giebt dem Voranschläge die tabellarische Form der-selben. Eine Zahlenspalte kann bei den unständigen Einnahmenund Ausgaben den Durchschnittsbetrag aus einigen jüngstver-flossenen Jahren, z. B. 3 oder 6, angeben, dem in einer ande-ren Spalte die mit diesem Durchschnitte übereinstimmende oderdavon abweichende vorgeschlagene Etatssumme beigefügt wird.

4) Zur Bildung eines solchen Durchschnittes müssen dieIahreSbeträge erst berichtiget werden, wenn nämlich Veränderun-gen statt gefunden haben, wegen welcher die früheren Zahlennicht mehr völlig anwendbar sind, z. W. in dem Fuße oder der