2) Es ist eine Härte gegen die verrechnenden Beamten, wenndie Revision ihrer Rechnungen lange verzögert wird, so daß sievielleicht noch für mehrere zurückgelegte Jahre ihrer Verant-wortlichkeit nicht entbunden sind. Es muß dcßhalb ein hinrei-chendes Nevisionspersonal angestellt und auf Beschleunigungdes Geschäftes gesehen werden.
3) Die Nevisionserinnerungen sollten nicht von Tadelsucht,Unkenntnis; und Geringschätzung gegen die Verwaltungsbeam-ten zeugen. Jndeß sind die Revidenten als Wächter des Staats-vermögens zu betrachten und zur Aufrechthaltung der schützen-den Formen verpflichtet, in denen der Einzelne kein kränkendespersönliches Mißtrauen erblicken sollte. Die Revision darf dahernicht zu einem Anlasse werden, daß zum Nachtheil für den Staats-dienst zwischen dem Revidenten und den Rechnern leidenschaft-liche, der Würde des Geschäftes unangemessene Aeußerungengewechselt werden.
§. 560.
Jede Cassenverwaltung ist nur für die bei ihr selbst eingehen-den und von ihr zu bewirkenden Zahlungen verantwortlich. Siebraucht also auch nur zu rechtfertigen und in ihre Rechnung auf-zunehmen 1) diejenigen Einnahmen, welche sie als Ueber-schüsse von untergebenen Cassen abgelicfert empfängt, oderunmittelbar einzieht 2) die Ausgaben, welche sie selbstbestreitet, oder durch Auftrag von anderen Cassen vornehmenläßt.
Es ist jedoch nothwendig, daß die sämmtlichen, in jedemTheile des Finanzwesens vorkommenden Einnahmen und Aus-gaben nach der systematischen Rubricirung zusammengestellt wer-den, um die Ergebnisse des ganzen Staatshaushaltes übersichtlichdarzustellen und die Vergleichung mit dem Voranschläge möglichzu machen. Dieß ist ein von der Verwaltung getrenntes, mitkeiner Verantwortlichkeit, als für getreue Uebertragung der Zah-len verknüpftes bloßes Rechnungsgeschäft, welches ausgeführtwerden kann