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2 (1851)
Entstehung
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Ausgaben nur innerhalb der Gränze der Bewilligung vorge-nommen worden sind.

4) Man pflegt bei der Prüfung der Rechnungen auch dar-auf zu achten ob die Grundsätze einer guten Wirthschaft von denVerwaltungsstellen sorgfältig beobachtet worden sind. Dicß isteine materielle, nicht mehr dem Rechnungswesen ungehörigeUntersuchung, zu welcher jedoch der Revident die beste Gelegen-heit hat, da er ohnehin jeden Posten genau zu beleuchten ver-pflichtet ist. Es wird deshalb erforscht, ob die Ausgaben überallsparsam veranstaltet worden sind, ob man die Einnahmen nichthätte ergiebiger machen können, ob der Vermögensstamm strengerhalten worden ist rc. Die bei diesem Theile der Prüfung ge-fundenen Mängel oder Zweifel fallen jedoch nicht sowohl in denWirkungskreis der obersten Nechnungsbehörde, als derjenigenhöheren Stellen, welche die Verwaltung selbst zu leiten ha-ben (c).

(a) Bei dem französischen Rechnungshöfe ist ein Staatsanwalt (pi-oeu-renr ^enöral) angcstellt. Ueber die Verhältnisse dieser Behörde s.das a. Ilöogkineiir, Art. 33 >396.

(-) Es giebt dafür eigene Calculatoren.

(e) Die 1826 aufgehobene Staatscontrolc in Preußen war eineselbstständige Oberbchördc, welche nicht bloß das Cassen- und Rech-nungswesen, sondern auch das Materielle der Finanzverwaltung be-aufsichtigte und ihre Erinnerungen gegen das letztere im Staats-ministerium vorzutragcn hatte. Diese Stellung mußte viele Reibun-gen mit dem Finanzministerium nach sich ziehen.

§. 558.

Die einzelnen bei der Prüfung einer Rechnung gemachten,Tadel oder Zweifel aussprechendcn Bemerkungen des Reviden-ten heißen Nechnungsbed enken, Notaten, Nevisions-e ri n n er un ge n, moiiita. Sie werden von dem Revidentender Nevisionsbehörde vorgclegt, aus deren Auftrag er handelte,und von jener dem Rechner zur Beantwortung zugestellt, wo-bei die Rechnungsbelege ihm auch wieder zu seiner Verantwor-tung zurückgegeben werden. Hat er sich über jeden beanstande-ten Punct geäußert, die in der Form gemachten Fehler nachträglichverbessert und sein Verfahren vertheidigt, so wird hierüber in derVorgesetzten Behörde berathen und in Betreff jedes einzelnen