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ß. 557.
Die Rechnungen werden bei einer höheren Stelle der Prü-fung (Revision) unterworfen. Dieß geschieht durch besondere,des Finanzwesens und vorzüglich des Rechnungswesens völligkundige Beamte (Revisoren, Nechnungscommissare,N echnun gsräthe rc>), welche thcils den Mittel- und Oberbe-hördcn in verschiedenen Verwaltungszweigen beigegeben, theilsaber zur Prüfung der von den höheren Finanzstellen gefertigtenRechnungen, zur Erledigung der Nechnungsangclegenheiten inletzter Instanz und zur Leitung des gesummten StaatsrechnungS-wesens in einer Lberbehörde (Oberrcchnungskammer,§. 536) vereinigt sind. Diese Eollegialbehörde muß in Hinsichtauf ihre Entscheidungen von dem Finanzministerium unabhängigund in derselben Stellung sein, wie ein Gerichtshofs«). BeiderPrüfung der Rechnungen muß man den Gegenstand der Verwal-tung, die Obliegenheiten der rcchnunglcgcnden Beamten und diegesetzlichen Vorschriften für den einzelnen Geschäftszweig genaukennen. Die Untersuchung wird vorzüglich auf nachstehendePuncte gelenkt:
1) Nichtigkeit der Zahlenergebnisse, ob man z. B. richtig zu-sammengezählt und abgezogen, die Quantitäten mit den Preisenrichtig vervielfacht, die Geldsortcn gehörig umgewandelt, dieErgebnisse der vorigen Rechnung ordnungsmäßig übertragen,die wahren Preise zu Grunde gelegt hat, ob die Zahlen mit denBelegen übereinstimmen u. dgl. (S).
2) Beobachtung der vorgeschricbenen Formen, z. W. Nu-merirung und gehörige Abfassung der Belege, Unterschrift der-selben, Aufführung jedes einzelnen Postens in seiner entspre-chenden Rubrik, wobei es nicht erlaubt ist, daß ein Posten ver-schiedenartige, unter mehrere Rubriken gehörige Theile um-fasse u. dgl.
3) Die Rechtfertigung für alle in den Rechnungen ange-gebenen Maaßregeln der Verwaltung, ob z. W. die unständigenAusgaben angewiesen (dccretirt) , die Überschreitungen desVoranschlages von der höheren Stelle genehmigt, die ständigen