Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
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9) Obgleich in der Regel das Tagebuch (») nur die wirk-lichen Zahlungen aufnehmen soll, so müssen doch in einem solchenFalle, wo entgegengesetzte Zahlungsverbindlichkeiten durch Ab-rechnung ganz oder theilweise aufgehoben werden, der Vollstän-digkeit wegen die beiderseitigen ganzen Leistungen, als wären siewirklich geschehen, in Aufrechnung kommen (/-).

10) Kommen sehr viele kleine Einnahmen vor, wie bei ei-nem Zollamte, so ist es angemessen, ein besonderes Einnahme-buch zu führen, auS welchem nur die Hauptsummen regelmäßigins Cassen-Tagebuch ausgenommen werden.

I I) Am Ende jeder Seite wird die Summe der Einnahmenund Ausgaben gezogen (Seltensumme, latus), die man so-dann auf dem Anfänge der folgenden Seite als U ebertrag(Transport) wieder aufführt.

12) Am Schluffe jedes Monates (oder selbst jedes Tages)wird ebenfalls die Summe der beiderseitigen Posten gezogen unddurch Vergleichung der Einnahme und Ausgabe ausgemittclt,wie hoch sich der vorhandene Cassenvorrath belaufen müsse. Mitdiesem Abschlüsse des Tagebuches wird zweckmäßig die Unter-suchung des wirklichen Cassenstandes durch den Rechner selbst inVerbindung gesetzt, deren Ergebniß dann in dem Tagebuchegleichfalls angemerkt wird (c). Kleine Unterschiede des rech-nungsmäßigen und des wirklichen Vorrathcs können durch Zu-schießen oder Herausnehmen sogleich berichtiget, größere müssender Vorgesetzten Stelle angczeigt werden und man muß sich be-bcmühen, die Ursache der Abweichung ausfindig zu machen.

13) Nach dem Schlüsse des Jahres wird das Tagebuch andie höhere Behörde eingesendet, doch ist es gestattet, eine Ab-schrift zurückzubehalten (ck).

(a) Form des Tagebuchs s. IM Anhang I.

(-) Z. B. A. hat 300 fl. Fuhrlohn zu empfangen und 260 fl. für gepach-tete Wiesen zu bezahlen, empfängt also nur 40 fl. baar; aber beideSummen werden vollständig in die Einnahms- und Ausgabsspaltcneingetragen.

(e) Man kann auch an jedem anderen beliebigen Tage mit geringerMühe das Journal abschließcn und so den Cassenbestand ausrcchnen.(A) Es kommt auch vor, daß der Rechner schon für jeden Monat eineAbschrift des Tagebuchs absenden muß. Der französische Bezirksein-nehmer hat sogar alle 10 Tage die Journalabschrift an den General-