schiedener Jnventaricn, Beschreibungen und Verzeichnisse, zudenen bei den mit der Berechnung von Schatzungen beauftrag-ten Beamten auch die Kataster gehören («).
(a) Alte Flur- und Lag erbücher für die einzelnen Gemeinden, Saal-bücher für größere Bezirke. S. Bergius, Magazin, Art. La-ger - und Saalbuch.
Z. 546.
Der natürliche Zeitabschnitt für die Rechnungen ist das Jahr.Jede, mit Einnahmen und Ausgaben beschäftigte Finanzverwal-tungsstelle hat in der Regel eine Jahresrechnung zu verfas-sen. Um jedoch derselben die erforderliche Vollständigkeit undZuverlässigkeit geben zu können, muß auch die während einesJahres fortschreitende, sogleich aufjedes einzelne Ereigniß folgendeAufzeichnung, die Buchführung gut geregelt sein. Für beideArten von Nechnungsgeschäften werden den Rechnern in jedemZweige des Finanzdienstes Vorschriften mit den nöthigen Musternzur formellen Einrichtung der Rechnungen ertheilt, Geschäfts-a »Weisungen oder Instructionen mit Formularen oderSch ematism en. Ein.Theil dieser Vorschriften kann für alle Rech-ner gelten, andere entsprechen den verschiedenen Arten von Ge-schäften, z. B. Domänen-, Forst-, Bergwerks-, Salinen-, Post-,Schatzungs-, Aufwandssteuer: und insbesondere noch Zoll-, fernerSchuldenverwaltungen ic. («).
(ck) Beispiele: Rechnungsinstruction für die unmittelbar unter Großh.Ministerium des Innern, katholische Kirchensection, stehenden Stif-tungs-Verwalter. Karlsr. 183L.-I. (Verfaßt von Debattis. Diekirchlichen Verwaltungen find in Hinsicht auf die meisten Geschäfts-regeln den Domänenverwaltungen ähnlich.) — Rechn. Instructionfür die bad. Hauptzollämter, 22. Jun. 1838. (Verfaßt von Küh-lenthal.)
Z. 547.
Zur Buchführung der Finanzämter gehört vor Allem dieEintragung jeder Einnahme und Ausgabe in das Tagebuch,Journal («), welches den Stoff zur Bildung der anderenRechnungen in sich schließt. Ucber die Einrichtung desselbenlassen sich nachstehende Regeln aufstellen.
1) Verwaltungen, welche Naturalien einnehmen und ausge-ben, müssen neben dem Geld- noch ein Naturalien-Tagebuch