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2 (1851)
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den Zahlungen gehindert sind. Daher pflegt das Hat hinterdem Soll zurück zu bleiben, doch vermag die Sorgfalt der Fi-nanzbeamten sehr viel zur Verminderung des Unterschiedes,ck) Der Unterschied des Soll und Hat oder die Rückstände,Neste, bilden eine auf einen späteren Zeitabschnitt übergehendeForderung. Nach einem älteren Verfahren wurde bei jeder Po-sition nur diejenige Größe angegeben, die man heutiges TagesSoll nennt, sodann aber wurden die Neste unter der entgegen-gesetzten Rubrik nachgetragen, nämlich die Einnahmreste unterden Ausgaben, die Ausgabsreste bei den Einnahmen. Hiebeiwurde zwar der Betrag des Hat ebenfalls richtig gefunden,aber die Darstellung war minder naturgemäß als die neuere.

(a) Wo man eine Etatsspalte anbringt, da erhält diese gewöhnlich zurVermeidung von Verwechselungen ihre Stelle links von der Benen-nungsspalte. Manche Rechnungs-Zusammenstellungen erhalten nocheine besondere Bcrgleichsspalte, um das Mehr oder Weniger gegenden Etatssatz sogleich bemerklich zu machen.

§. 545 .

Eine Vorbedingung sowohl zur guten Führung einer Rech-nung als zur Prüfung.derselben durch eine Vorgesetzte Stelle istdie genaue Kenntniß des Vermögensstammes, der Einkünfte undAusgaben, über deren Verwaltung in einer gewissen Rechnung be-richtet werden soll. Zeder Rechner muß die Verzeichnisse des ihmanvertrauten Vermögens mit allen seinen Bestandtheilen, Zube-hörungen und Eigenthümlichkeiten, ferner der von ihm einzuzie-henden Einkünfte mit allen Einzelheiten, die auf die Größe derSummen und die Verbindlichkeit der Zahlpflichtigen Bezug ha-ben, ebenso die Verzeichnisse der von dem Staate zu leistendenEntrichtungen sammeln und seiner Rechnung zu Grunde legen.Wo es an solchen vollständigen Aufzeichnungen noch gebricht,muß der Nechnungsbeamte sie zu Stande zu bringen suchen.Auch ist er verpflichtet, alle Veränderungen im Stamme desVermögens, in den Verbindlichkeiten der zahlpflichtigen Unter-thanen und der Regierung sorgfältig aufzuzeichnen, damit jederzeitder gegenwärtige Zustand dieser Verhältnisse klar erkannt wer-den könne. Jede Nechnungsstelle bedarf aus diesem Grunde ver-

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