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2 (1851)
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355
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1. Im Allgemeinen:

Jung, Anleitung zur Camcral-Nechnungswissenschaft. Leipz. 1786,

Hornberger, Grundsätze der Kamcralrcchnungsführung. 1796.

Eschenmaicr, Anleitung zur systematischen Einrichtung desStaatsrcchnungswescns. Heidelb. 1807. II. B.

Feder, Handbuch über das Staatsrechnungs- und Cassenwesen.Stuttg. 1820. 4. (sehr brauchbar).

Kieschkc, Grundzüge zur zweckmäßigen Einrichtung des Staats-Easscn- und Rechnungswesens. Bcrl. 1821.

(v. Kleindienst) Ueber Staatsrechnungswescn, München 1823,(hauptsächlich schätzbar wegen der angchängtcn Literatur.)

Hüffcll, Entwurf einer Kameral - Nechnungsordnung. Gießen,1834. (Mit besonderer Rücksicht auf standesherrliche Verwaltun-gen bearbeitet.)

Dilmar, Das Staatskassen- und Rechnungswesen. Köln 1844.

2. In Bezug auf einzelne Länder.

Wohn er, Handbuch über das (nämlich preußische) Eassen- undRechnungswesen, 2. Ausg. v. Symanski, Bcrl. 1824.

Graaf, Handbuch des Etats-, Eassen- und Rechnungswesens despreufi. Staates, Berl. 1831.

Ger et, Materialien z. e. Kassenvcrwaltungs- und Rechnungsgesetzfür das Königr. Baiern. München, 1823.

Neige bau er, Das Kassen- und Rechnungswesen bei der französi-schen Finanz-Verwaltung. 2. Ausl. Hamm, 1826.

Eine Sammlung aller das französ. Rechnungswesen betreffendenHauptbcstimmungcn ist aus höherem Aufträge von dem Marquisd'Audiffret ausgcarbcitet und durch die k. V. v. 31. Mai 1838als allgemeine Rechnungsordnnng (röAlt.-,»ent Künöral vnr lg,ccmipladilitö publique) bekannt gemacht worden. Hiezu gehörendie Aufsätze in ll'.Vuciiktret, Systeme tinuueier I, 275. II, 386.

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Der Gegenstand der Staatsrechnungen ist das Staatsver-mögen, welches hiebei nach zwei Hinsichten betrachtet werdenkann:

1) nach seinen Bestandtheilcn in einem gegebenen Zeitpunkte.Wiele derselben, insbesondere die unbeweglichen Güter,bleiben sich von Jahr zu Jahr meistens gleich, weshalb ihreVerzeichnisse und Beschreibungen auf längere Zeit ge-braucht werden können, wenn nur jedes Jahr der Zugangund Abgang, und zwar dieser mit Einschluß der Werths-verringerung (Abnutzung rc.) ausgezeichnet wird. In denbeweglichen Vermögenstheilen findet ein stärkerer Wechselstatt, wcßhalb eine jährliche Aufnahme und Berechnungder vorhandenen Betriebsfonds (§. 88) zur guten Ord-nung gehört.

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