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1. Im Allgemeinen:
Jung, Anleitung zur Camcral-Nechnungswissenschaft. Leipz. 1786,
Hornberger, Grundsätze der Kamcralrcchnungsführung. 1796.
Eschenmaicr, Anleitung zur systematischen Einrichtung desStaatsrcchnungswescns. Heidelb. 1807. II. B.
Feder, Handbuch über das Staatsrechnungs- und Cassenwesen.Stuttg. 1820. 4. (sehr brauchbar).
Kieschkc, Grundzüge zur zweckmäßigen Einrichtung des Staats-Easscn- und Rechnungswesens. Bcrl. 1821.
(v. Kleindienst) Ueber Staatsrechnungswescn, München 1823,(hauptsächlich schätzbar wegen der angchängtcn Literatur.)
Hüffcll, Entwurf einer Kameral - Nechnungsordnung. Gießen,1834. (Mit besonderer Rücksicht auf standesherrliche Verwaltun-gen bearbeitet.)
Dilmar, Das Staatskassen- und Rechnungswesen. Köln 1844.
2. In Bezug auf einzelne Länder.
Wohn er, Handbuch über das (nämlich preußische) Eassen- undRechnungswesen, 2. Ausg. v. Symanski, Bcrl. 1824.
Graaf, Handbuch des Etats-, Eassen- und Rechnungswesens despreufi. Staates, Berl. 1831.
Ger et, Materialien z. e. Kassenvcrwaltungs- und Rechnungsgesetzfür das Königr. Baiern. München, 1823.
Neige bau er, Das Kassen- und Rechnungswesen bei der französi-schen Finanz-Verwaltung. 2. Ausl. Hamm, 1826.
Eine Sammlung aller das französ. Rechnungswesen betreffendenHauptbcstimmungcn ist aus höherem Aufträge von dem Marquisd'Audiffret ausgcarbcitet und durch die k. V. v. 31. Mai 1838als allgemeine Rechnungsordnnng (röAlt.-,»ent Künöral vnr lg,ccmipladilitö publique) bekannt gemacht worden. Hiezu gehörendie Aufsätze in ll'.Vuciiktret, Systeme tinuueier I, 275. II, 386.
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Der Gegenstand der Staatsrechnungen ist das Staatsver-mögen, welches hiebei nach zwei Hinsichten betrachtet werdenkann:
1) nach seinen Bestandtheilcn in einem gegebenen Zeitpunkte.Wiele derselben, insbesondere die unbeweglichen Güter,bleiben sich von Jahr zu Jahr meistens gleich, weshalb ihreVerzeichnisse und Beschreibungen auf längere Zeit ge-braucht werden können, wenn nur jedes Jahr der Zugangund Abgang, und zwar dieser mit Einschluß der Werths-verringerung (Abnutzung rc.) ausgezeichnet wird. In denbeweglichen Vermögenstheilen findet ein stärkerer Wechselstatt, wcßhalb eine jährliche Aufnahme und Berechnungder vorhandenen Betriebsfonds (§. 88) zur guten Ord-nung gehört.
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