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des Staatsrechnungswesens gehört der neueren Zeit an und istvorzüglich seit dem Ansange des 18. Jahrhunderts im preußi-schen Staate, im jetzigen Jahrhundert vorzüglich in Frankreichund Deutschland ausgebildct worden, wozu die landständischeVerfassung und die Veröffentlichung der Ergebnisse des Staats-haushaltes beigetragen hat. Theoretisch wurde dieser Gegen-stand zuerst von Nechtsgelehrten, in Hinsicht auf das Nechts-verhaltniß zwischen dem Rechner und dem Eigenthümer desverrechneten Vermögens (dem Staate) behandelt («). Erst beider neuerlichen Vervollkommnung der Finanzwissenschaft wurdeauch die gute Einrichtung der Rechnungen im Allgemeinen mehrbeachtet (/), und obgleich man sie noch nicht im gleichen Grade,wie den materiellen Theil des Finanzwesens auf feste Grundsätzezurückgeführt, vielmehr gemeiniglich der Praxis überlassen hat,so ist sie doch einer ganz systematischen Behandlung fähig.
(a) Das Merkmal „amtlich" dient zur Unterscheidung von Privatarbei-ten ähnlicher Art, z. B. den Berechnungen des Statistikers.
(b) Die Lehre vom Rechnungswesen darf daher nicht mit der politi-schen oder Staatsrcchenkunst (§. >4.) verwechselt werden,welche sich mit der Lösung cingetretener verwickelter Aufgaben durcharithmetische Kunstmittel beschäftiget.
(c) Der Einfluß einer guten Verrechnung auf den VermögenszustandEinzelner wird treffend geschildert von Lb. V. de IZo»»8tetten,?en8ee8 8»r diver8 vlsietu so die» public, llenüve, 1815. S. Ill ff.— I.u plu8purt ,Ie8 Iioi»mo8 ne 8out »i uvure8 u! prodixues, guepurce gu'l>8 n'out pu8 uue Idee nette cle leur 1'ortuiie et de Ieur8i»o/ei>8 (et de Ieur8 be 80 i» 8 , sollte man beisetzen!). — l.'bubitudode voir e» cbilkreu ee gue I'on depe»8e et gne Ion ncguiert, entempecbe le prodiKue et 1'uvure de tomber du»8 de8 v!ce8, guilini88Liit loufour8 pur rendre vil ou coupuble.
(A) Dieselben Verhältnisse finden bei der Verrechnung des kirchlichen,des Communalvermügens rc. statt, wobei man deßhalb die Normender Staatsrechnungen zum Vorbilde zu nehmen pflegt.
(s) Schriften von Kuno/, de Ü8oobur (De rutioclnlis et computu-t!ouibu8 udinlniMruloruni, 1599 und öfter), IIee8er (De rutio-uiku8 reddeudis eurnmgue revisions, 1665 u. ö.) und Anderen.Auch bei Claproth (Grundsätze von der Verfertigung und Ab-nahme der Rechnungen, Gött. 1769), Wiedeburg (Anleitung zurRechnungswissenschaft, 1773) und Lange (Abhandl. vom Rech-nungswesen, Bair. 1776) bildet das cingewebte Rechnungsrecht nocheinen beträchtlichen Theil des Inhaltes.
(/) Ungeachtet der vielen über diesen Gegenstand geschriebenen Bücherist es doch schwer, sich allein aus denselben zu belehren, weil die mei-sten Bearbeitungen noch nicht klar, methodisch und vielseitig genugsind. Bemerkenswert!) sind: