Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
350
Einzelbild herunterladen
 

5) in großen Staaten die oberste Buchhaltung, welchedie Nechnungsergebnisse zur leichteren Uebersicht des gan-zen Staatshaushaltes nach verschiedenen Gesichtspunctenzusammenstellt und verarbeitet, auch zu der Entwerfungdes Hauptetats (§. 465) gebraucht werden kann, Z. 560.

537.

Die im Finanzfache angestellten Personen zerfallen in Hin-sicht auf ihre Vorbereitung und den Umfang ihrer Kenntnisse in3 Elasten:

1) Untere W ed ient e,welche zu einfachen Verrichtungen be-stimmt sind und hiezu blos gute Schulkenntnisse, Geschäftsübungund Bekanntschaft mit den in einem einzelnen Theile des Fi-nanzwesens bestehenden Vorschriften nöthig haben, z. B. dieSchreiber und neben ihnen auch die Erheber solcher Einkünfte,bei denen die Schuldigkeit schon voraus bestimmt oder leicht zubeurthcilen ist, z. B. der Schatzungen, der Accise, des Weggel-des, der Stempelgebühr, der Lotterieeinsatze w.

2) Technische Beamte, die eine eigcnthümliche, außerdem Gebiete der Finanzwissenschast liegende, auS der wissenschaft-lichen Betrachtung eines besonderen bürgerlichen Berufs ent-springende Vorbildung besitzen müssen («), z. B. im Landbau,in der Forstwirthschaft, im Bergbau, Salinenwesen, Bauwesen,der Katastermessung u. dgl. Was den Kunstregeln eines solchenFaches gemäß ist, entspricht darum noch nicht immer den finan-ziellen Zwecken und der vielfältig wahrgenommene Widerstreitzwischen den Technikern und Finanzmännern würde seltenerwerden, wenn crstere zugleich mit den Grundsätzen der öffentli-chen Wirthschaftslehre vertraut wären. Je weniger man dießvoraussetzen kann, desto nöthiger ist, die Techniker mit beigeord-neten oder Vorgesetzten Beamten von mehrseitiger Ausbildungin Verbindung zu setzen (S).

3) WissenschaftlicheFinanzmanner. Der Besitz syste-matischer Kenntnisse aus dem Gebiete der ganzen bürgerlichenund öffentlichen Wirthschaftslehre, der Mathematik, der Natur-wissenschaften, der Statistik und Rechtswissenschaft ist von aner-