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kannter Unentbehrlichkeit für die höheren Stufen des Finanz-dienstes, auf denen der Beamte auch zu neuen Gesetzen undEinrichtungen mitzuwirken hat. Damit es nun zur Besetzungsolcher Stellen an Männern nicht fehle, welche sich von untenauf in den verschiedenen Geschäften geübt haben, so muß schon ausdiesem Grunde von einem Theile der angehenden Gcschäftsmän-ner eine solche sorgfältige und manchfaltige Vorbereitung gefor-dert werden. Diese ist jedoch auch in unteren, mehr vollziehendenDienstverrichtungen, die allerdings mit Hülfe bloßer Einübungwohl erlernt und betrieben werden können, von entschiedenemNutzen, weil der, welcher so gut unterrichtet in die Praxis ein-triit, die Regeln derselben weit schneller auffaßt und bei Allem,was er vornimmt, den Grund und Zweck deutlicher erkennt,weßhalb er mehr zu dem beabsichtigten Erfolge und zur Ver-vollkommnung der Verwaltung beitragen kann, Z. 15. DerKreis der den wissenschaftlich gebildeten Finanzbeamten aus-schließlich vorzubehaltenden Dienststellen sollte daher nach undnach erweitert werden, sowie die Häufigkeit dieser Vorbereitunges gestattet und in jedem einzelnen Geschäftsgebiete der vor-theilhafte Einfluß solcher Vorkenntnisse sich bemerklich macht(a) So werden auch im Geschäftskreise des Ministeriums des Innerndie Kirchen-, Schul- und Medicinalräthe technische genannt.
(-) Sollen die Techniker den Mittelbehördcn als Mitglieder einverleibt,oder nur berathend beigcgeben werden? Letzteres ist der Vorschlagv. Jakob's II, §. 970 ff.; es sollen technische Oekonomie- (nämlichLandwirthschafts-). Forst- und Bergwerks-Kammern errichtet wer-den, die keine Staatsbehörden, sondern bloße Administrationsämterwären und die Bestimmung hätten, „die Befehle der Finanzcolle-gien auszuführen und denselben diejenigen Notizen zukommen zulassen, welche von ihnen gefordert werden". Es ist jedoch hiebei zubesorgen, daß in diesen Kammern, deren Mitglieder keine „allge-meinen staatswirthschaftlichen Kenntnisse" zu besitzen brauchen, diehöheren staatsökonomischen Rücksichten zu wenig vertreten werden,wenn nicht wenigstens ein Thcil der Beisitzer oder doch die Borständezugleich den Provincialsinanzcollegien selbst angehören. Vgl. v.Malchus, Fin. II, 83.
(c) Schmidlin, lieber die Vorbereitung zum Staats-Dienste im Ver-waltungsfache, Stuttg. >831.— Rau im Archiv der pol. Ockon.II, 77. — In vielen europäischen Staaten wird das Bcdürfniß ei-ner wissenschaftlichen Vorbildung für den Finanzdienst noch nichterkannt, man behilft sich daher mit eingcübten Geschäftsleuten odermit Nechtsgelehrtcn und es ist begreiflich, daß man bei dem Mangelan gründlich unterrichteten höheren Beamten oft mit Nutzen einengeschickten Kaufmann oder Fabrikherrn hcrbeizicht.