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2 (1851)
Entstehung
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unterworfen werden. Die letztere Einrichtung, nach welcher dasMinisterium eine geringere Zahl von Rathen enthalt, ist zwarwegen des schriftlichen Verkehrs mit den Eentralstellen etwasumständlicher, befördert aber das reife Durchdenken jeder Ent-schließung und erleichtert sowohl die Verständigung als dieDurchführung bestimmter allgemeiner Grundsätze in dem Mini-sterium. Die Zahl der Scctionen oder Eentralstellen muß nachdem Umfange der Geschäfte bemessen werden, weil in kleinerenStaaten, oder wo gewisse Einnahmsquellen einfach zu verwaltensind, mehrere derselben zusammengefaßt werden können, z. W.das Forstwesen mit den landwirthschaftlich benutzten Domänenund den Gefällen. Die obere Postbehörde hat man wegen derhäufigen Verhandlungen mit anderen Staaten öfters dem Mi-nisterium der auswärtigen Angelegenheiten untergeben. EinTheil der Finanzgeschäfte, nämlich der Aufwand für verschiedeneZweige der Staatsverwaltung und die mit diesen Ausgaben zu-sammenhängenden Nebeneinkünfte werden nicht von dem Fi-nanzministerium, sondern von den anderen Ministerien geleitet,denen deßhalb ein sinanzkundiges Personal beigegeben werdenmuß.

§. 53ü.

Es giebt noch einige andere Geschäftsgebiete, für welchenothwendig Oberbehörden unter dem Finanzministerium gebil-det werden müssen. Dahin sind hauptsächlich zu rechnen:

1) die Schuldverwaltung, §. 608;

2) die Verwaltung der Hauptstaatscasse, mit wel-cher alle anderen Eassen in Verbindung stehen;

3) die Ob erb aubehörd e, für die Besorgung der Arbeitenan öffentlichen Gebäuden, oder auch an solchen, zu derenErhaltung der Staat aus privatrechtlichen Gründen (z. W.wegen des Zehnten) verpflichtet ist;

4) die oberste Rechnungsbehörde (Ober-Rechnungskam-mer, Oour llos oomptvs), welche die Prüfung der Staats-rechnungen in letzter Instanz vornimmt und über die zwi-schen den Rechnern und der Negierung obwaltendenRechtsverhältnisse selbstständig entscheidet;