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2 (1851)
Entstehung
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Steuergeschäfte vollkommen angemessen, da die wissenschaftlichenVorkenntnisse für beide großcntheils die nämlichen sind, und auchda wo beide in den unteren Stellen getrennt sind, doch der an-gehende Beamte leicht im Stande ist, in beiden praktisch bewan-dert werden. Dasselbe läßt sich, nach Ausscheidung der reintechnischen Gegenstände (Z. 533.) von der Verwaltung der Do-mänenforsten sagen, welche viele allgemeine Beziehungen, z. B.zu der Landwirtschaft und Armenpflege hat, und daher nichtganz vereinzelt stehen sollte. Wird ein gewisser Einnahmszweigohne Zusammenhang mit anderen von solchen Behörden geleitet,die ihm ausschließlich gewidmet sind, so wird hiedurch die Ver-waltung allerdings leichter kunstvoll in sich ausgebildet, ist er da-gegen den Provincialbehörden zur Behandlung zugetheilt, soentsteht mehr Ucbereinstimmung und Jneinandergreifcn der ver-schiedenen Negierungsmaaßregeln, und diese können vollkomme-ner nach den Bedürfnissen und Verhältnissen jedes Landestheilesabgemessen werden, auch sind die unteren Stellen einer näherenAufsicht unterworfen.

(a) s. v. Jakob, II, 8. 1270. v. Malchus, Fin. II, 177.

(-) Z. B. in Baicrn und Würtcmbcrg, s v. Malchus, Politik, II, 170.

Z. 535.

Das Finanzministerium ist der Mittelpunct, von welchemalle Verfügungen und Anordnungen ausgehcn, und in dessenMitgliedern sich daher auch gründliche theoretische und praktischeKenntniß des ganzen Finanzwesens vereinigt finden muß. Fürmehrere Hauptzweige des Finanzwesens werden entweder einzelneAbtheilungen (Sektionen) des Finanzministeriums, oder beson-dere, demselben untergeordnete Ccntralbehörden (§. 632.) unge-ordnet. Der Unterschied beider Einrichtungen zeigt sich vorzüg-lich darin, daß die Sektionen bei der Berathung wichtiger An-gelegenheiten zu einer vollständigen Versammlung (P lenum)zusammentreten können, während die Centralstellen nur schrift-lich oder etwa durch ihren Vorstand an das Ministerium berich-ten und dieses daher für jeden Gegenstand einen Referentenaus seiner Mitte bestellt, wobei die Anträge der Centralstelleneiner nochmaligen Prüfung aus einem höheren Standtpuncte