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lichkeit, Verzögerung und größeren Kostbarkeit, noch der Umstandgeltend gemacht werden, daß bei jedem Gegenstände nur derdenselben Vortragende und fortwährend im Auge haltende Rath(Referent, Nespicient) ganz eingeweiht ist. Indeß tragtdie Theilnahme anderer, wenigstens im Allgemeinen unterichte-ter Räthe sehr viel zur Reife und Umsicht in den Entschließun-gen bei und es ist leichter möglich, die Geschäfte nach gleichför-migen Grundsätzen zu erledigen, auch ungeachtet des Wechselsder Personen bei jedem Gegenstände gleiche Zwecke zu verfolgen,als bei der Bureauverfassung, zudem läßt sich in den Nespiciateneine Reihenfolge einführcn, so daß Jeder in allen Theilen desGeschäftSgebictes einheimisch wird. Am besten ist eine solche Ver-schmelzung beider Formen, daß einfache Maaßrcgeln des Voll-zuges und Dinge, die nach besonderen Kunst- (technischen) Re-geln zu beurtheilen sind, dem Respicienten allein überlassen wer-den, ohne der gemeinsamen Bcrathung zu bedürfen.
(a) Eine Abweichung hievon ist IM Zollvereine die collegialische Verfas-sung der Hauptzollämter, deren jedes 3 Beamte hat.
§. 53K
Es ist streitig, ob man wohl thue, mehrere Zweige des Fi-nanzwesens in dem Wirkungskreise von Provincialbehörden (Fi-nanzkammern) zu vereinigen, oder ob eS besser sei jedemHauptzweige sein eigenes Behördenspstem anzuweisen und ihndemnach einer besonderen Dberbehörde unterzuordnen (»). Letz-teres ist bei einigen Gegenständen, die viel Eigenthümliches undwenig Zusammenhang mit anderen Dbjecten der Verwaltunghaben, wie bei dem Post- und Zollwesen, gemeiniglich geschehen,öfters auch beim Bergwerks-, Hütten- und Forstwesen; dagegenhat man die Domänen- und Steucrverwaltung meistens denProvincialbehörden zugetheilt, die in mehreren Staaten auch mitder Leitung der Forsiwirthschaft innerhalb ihres Bezirkes beauf-tragt wurden (-). Hat ein Staat eine solche Größe, daß des be-bequemen Geschäftganges willen zwischen den Wczirksstellenund den Lberbehörden noch Mittetstellen eingeschaltet werdenmüssen, so ist in denselben die Verbindung der Domänen - und