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das Postwesen o) für das Steuerwesen (S), und insbesonderenoch für daö Zoll wesen.
3) Provincialbehörden, Fin anzkam m ern, einemgrößeren Landestheile (Provinz, Regierungsbezirk, Kreis imSinne der süddeutschen Staaten, Departement rc.) vorgesctztund hauptsächlich durch schriftliche Berichte, Anfragen und Ver-fügungen mit den unteren Stellen in Verbindung stehend;
4) oberste Landesbehö rd en, und zwar a) beson-dere, für einzelne Zweige des Finanzwesens, Centra Ist ei-len, Generaldirectionen(c), d) eine allgemeine, denganzen Staatshaushalt überblickende und regelnde Dbcrbe-hörde, das Finanzministeri u m.
(s) Daneben kann es noch Lotto-, Stempel-, Tabaks- :c. Beamte geben.(») Hiebei findet die Verschiedenheit statt, daß hie und da, z. B. in Baicrn,die Schatzungen mit den Domänen verbunden den Rentämternübertragen und daneben Aufschlagsämtcr für die inneren Auf-wandssteuern errichtet sind, dagegen z. B. in Baden beide Steuergat-tungen von den Obcrcinnehmereien besorgt werden.
(c) Die Benennungen der Behörden und der in ihnen angestctttcn Be-amten bedürfen in Deutschland noch mancher Verbesserung. DieseNamen und Titel sollen kurz, bestimmt, bezeichnend und wo möglichdeutsch sein. Die geschmacklosen fremden Ausdrücke verschwindenallmählig. V. L. von Se cken d orf (Deutscher Fürstenstaat) handeltim 4. Cap. des III. Thcils „von Bestellung der fürstlichen Kam-mer" und versteht darunter die oberste Finanzbehörde. In Däne-mark haben sich die Ausdrücke Rentekammcr und Zollkammererhalten.
§. 533.
Die beiden ersten Elasten von Finanzstellen sind die aus-führenden und vollziehenden, die beiden letzten die a u f-sehenden und leitenden. Jene sind zwar unter einanderin so ferne verschieden, als bei einigen Zweigen von Einkünftendem Beamten eine freiere Bewegung gestattet ist, während er inanderen an bestimmte und unabweichliche Vorschriften gebun-den werden muß, indeß ist doch bei ihnen durchgehends dieThat vorherrschend, bei den oberen dagegen die Prüfung, Ueber-legung und Beschlußfassung. Daher eignen sich die beiden un-seren Classen zur Verwaltung durch einzelne Beamte mit dennöthigen untergebenen Gehülfen («), die höheren zur Eollegial-verfassung, §. 70. Gegen diese kann zwar, außer der Umständ-