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2 (1851)
Entstehung
Seite
345
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Oberleitung erleichtert und den Staatsbürgern manche Unbe-quemlichkeit erspart wird, d) Der Wirkungskreis eines jedenBeamten soll nicht zu verschiedenartige Werrichtungen in sichschließen, die theils höchst ungleichartige Kenntnisse und Geschick-lichkeiten voraussetzen, theils aber in ihren Verbindungen nach-theilige Verzögerungen und Unterbrechungen verursachen wür-den. e) C's muß zwar jedem Beamten ein gewisser Spielraumeröffnet werden, innerhalb dessen er nach eigener Einsicht han-deln darf, jedoch soll dadurch die Verantwortlichkeit für jedeAmtshandlung nicht ausgeschlossen werden, auch die Aufstellungallgemeiner Vorschriften und die Fassung wichtiger Beschlüsseden höheren Stellen Vorbehalten bleiben. Die Finanzverwaltungmacht eine besonders genaue Rechtfertigung der unteren Beam-ten gegen ihre Vorgesetzten und die strengste Prüfung des Ge-schehenen durch die letzteren nothwcndig, um jeder Versuchungzur Pflichtwidrigkeit entgegen zu wirken. Hieraus entsteht dasBedürfniß einer guten Unterordnung der Stellen.

§. 532 .

Im Finanzdienste können folgende Arten von Amtsstellenunterschieden werden:

1) örtliche, welche die Anwesenheit eines Angestelltenan einem gewissen Puncte erfordern. Dahin gehören z. W. dieVerwaltungen einzelner Landgüter, Forsten, Gewerksanstal-ten rc., einzelner Werg-, Hütten- und Salzwerke, so wie derSalzniederlagen, der Münzstätten, der Post- und Eisenbahn-ämter und Stationen, der Steuererheber in den einzelnen Ge-meinden und der Zollstätten;

2) Bezirksstellen, denen die Besorgung der Einnah-men und Ausgaben in einem kleineren, von dem Beamten leichtpersönlich zu beaufsichtigenden Bezirke übertragen wird undwelche zum Thcile, je nach der Natur der Geschäfte, noch örtlicheBedienstete unter sich haben können. Solche Beamte sindhauptsächlich (a) nothwendig a) für die aus Feldgütern undGewerksanstalten bestehenden Domänen und die Grundgefälle,b) für das Forstwesen, e) für Berg - und Hüttenwesen, ck) für