düng mit den übrigen Verhältnissen in einem Lande sich nützlicherweisen kann. Gleichwohl darf die Betrachtung über die besteOrganisationsweise der Finanzverwaltung nicht aus der Finanz-Wissenschaft ausgeschlossen werden, und es giebt ohne Zweifelauch in diesem Gebiete feste Grundsätze.
(a) S. vorzügl. v. Jak ob, II, Z. 961 und 1268 ff. — v. Malchus,Politik der inneren Verwaltung, I, >52» Dessen Finanzw. II, >. u.166. — Jener Schriftsteller faßt (im 3. Buche seines Werkes)unter der Benennung Finanzverwaltung viele Regeln zusam-men, welche den Vollzug allgemeiner Grundsätze betreffen; er kommtdaher, außer der Lehre von der Organisation, dem Rechnungs- undCassenwcsen auch auf die besonderen Geschäfte der Ausgaben-, Ein-nahmen- und Schuldenverwaltung zurück. Diese Trennung derPrincipien und der Vollzugsregcln bei einem und demselben Gegen-stände, z. B. der Domänenverwaltung, ist für die gute Auffassungdes Zusammengehörendcn nicht vortheilhaft. — v. Malchus nimmtdas Wort Finanzwissenschaft im engeren Sinne, und verstehtdarunter „die Grundsätze und Grundregeln, nach welchen das Staats-einkommen auf eine solche Art centralisirt werden kann, welche dieStaatsangehörigen in der Verfolgung und Erstrcbung ihrer Zweckeso wenig als möglich beschränkt"; dieser Finanzwissenschaft wird alspraktischer Theil die Fin anzv erwa ltungslchre entgegengesetzt,welche von der Anordnung des Finanzhausbaltes im Allgemeinen,von dem Staatsaufwandc, von dem Etats-, Cassen- und Rechnungs-wesen und dem Organismus der Finanzbehördcn handelt.
s- 531.
Die Finanzgeschäfte müssen ebenso wie die Verrichtungen inanderen Zweigen des Staatsdienstes für die Ausübung in dop-pelter Hinsicht abgetheilt werden,
1) räumlich, in Bezug auf größere und kleinere Abschnittedes Staatsgebietes und sogar auf einzelne Orte,
2) gegenständlich, wegen der in der Natur der Geschäfteliegenden Berschiedenartigkeit, auf die das Gesetz der Ar-beitstheilung anwendbar ist, I, Z. 114.
Jede von beiden Arten der GeschäftSabtheilung macht dergleichförmigen Leitung willen eine Abstufung von unterenund höheren Dienststellen nothwendig. Für diese Verzweigunggelten die allgemeinen, die Organisation der Staatsämterbetreffenden Regeln, von denen besonders folgende hervorgeho-ben zu werden verdienen: rr) Man soll die Geschäfte so einfacheinrichten, als es mit der Erreichung ihrer Zwecke vereinbar ist,weil dadurch nicht bloß der Aufwand verringert, sondern auch die