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2 (1851)
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dann die ursprünglichen Gläubiger oder ihre Erben vor demVerluste bewahrt bleiben, den ihnen der Verkauf um einen ge-ringeren Preis zufügen würde.

Z. 527.

Das Schuldenwesen eines Staates kann, wie mehrere Bei-spiele zeigen, durch unglückliche Verhältnisse und fehlerhaftesVerfahren in eine Lage gerathen, die das Betreten des inZ. 526 angegebenen Weges unmöglich macht, wenn nämlich1) der Curs so weit herabgegangen und die Schuldenmasse sogroß ist, das man das zur vollen Heimzahlung erforderlicheOpfer nicht zu bringen vermag, 2) wenn der niedrige Eurs solange angehalten hat, daß muthmaßlich die meisten Obligatio-nen an andere Eigenthümer gelangt sind und mehrere Besitzernach einander einen Theil des aus der Eurserniedrigung entstan-denen Verlustes getragen haben. Die Heimzahlung, wenn sieausführbar wäre, würde den Curs erhöhen, wobei viele Ver-gegenwärtigen Bescher einen unverdienten Gewinn machten,weil sie die Schuldbriefe erst kürzlich um geringeren Preis ansich gebracht hätten. Diese beiden Voraussetzungen treten imstärksten Maaße dann ein, wenn auch die Zinszahlungen längereZeit unterbrochen waren. Der künftige Curs der Schuldbriefehängt in einem solchen Falle von dem Verhalten ab, welchesman in Hinsicht auf das Wiederanfangen der Zinszahlungeneingeschlagen hat, §. 517. Der Rückkauf verletzt Niemand, weiler auf dem freien Willen des Verkäufers beruht, auch könnteder Schaden, den viele Stocksinhaber erlitten haben, auf keineWeise ersetzt werden (a), und es thut vor Allem Noth, daraufhinzuwirken, daß für die Zukunft die Staatsgläubiger vor ähn-lichen Beschädigungen bewahrt werden. Wenn man einen dengegenwärtigen Curs der Obligationen etwas übersteigendenPreis derselben gesetzlich feststellte, d. h. ihn zum Nennbeträgeder Schuld erklärte und die ihm entsprechende Verzinsung inregelmäßigen Gang setzte, so hätte diese Maaßregel eher als dereinfache Rückkauf um den jedesmaligen Curs den Charaktereines Staatsbankerottes (Z.516), allein auch sie ließe sich recht-

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