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2 (1851)
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fertigen, weil nämlich der eigentliche Bankerott schon früher er-folgt wäre und ein Ersatz für die Verletzten als unmöglicherschiene. Es kommt hiebei soviel auf die gegebenen Umständean, daß man nur die allgemeine Regel aufstellen kann, es sollewenigstens von jetzt an kein Staatsgläubiger mehr verkürzt unddie gestörte Ordnung wieder hcrgestellt werden.

(a) Ausgenommen etwa Gemeinden und Stiftungen. Schuldbriefe aufNamen geben ebenfalls Gelegenheit, zu erkennen, wer dieselbenwährend der Verwirrung behalten hat.

8. 528.

Bei der Heimzahlung ist noch zu untersuchen, nach welcherReihenfolge man die einzelnen Obligationen zu tilgen habe.

1) Ist der Zinsfuß derselben ungleich, so macht man mit denenden Anfang, welche die höchsten Zinsen tragen, u. s. f., es wäredenn, daß rechtliche oder politische Gründe es nöthig machten,einzelne höher verzinsliche Schuldposten länger stehen zu lassen.

2) Unter den Obligationen, welche gleichen Zinsfuß haben, kannder Vorzug der früheren Tilgung bestimmt werden a) durchdie Anmeldung einzelner Gläubiger, die vor den übrigen heim-gezahlt zu werden wünschen; d) sodann, wenn man mehrTilgungsmittel hat, als die Anmeldungen betragen, durch dasLoos, indem jährlich eine gewisse Anzahl von Nummern gezogenund den Besitzern der entsprechenden Schuldbriefe aufgegebenwird, die Zahlung nach einer gewissen Zeit, z. B. nach 3 Mona-ten, in Empfang zu nehmen; e) nach dem Alter der Obliga-tionen, wobei aber unter denen, die gleiches Datum haben, wie-der das Loos entscheiden muß. Der Nutzen dieses Verfahrensbesteht hauptsächlich darin, daß nicht, wie bei der allgemeinenVerloosung b) stets alle Stocksbesitzer in Besorgnis; gesetzt wer-den, vielleicht an die Reihe der Heimzahlung zu kommen («).(a) Mohl in Rau, Archiv I, 43.

Z. 529.

II. Auch die Einziehung eines stark gesunkenen Papiergel-des gehört unter die Maaßregeln der Schuldentilgung. Wie großimmerhin die Nachtheile sein mögen, die aus der allmäligcn