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lung. Freilich muß man mit der Zunahme des allgemeinenWohlstandes und des Staatscredites von Jahr zu Jahr höherePreise bezahlen («), wobei die Staatsgläubiger ansehnliche Ge-winnste machen, §. -I9ö. Hieraus entsteht eine Verzögerung undErschwerung des Tilgens, und wenn die Obligationen in häu-figem Verkehre sind, so werden die Gewinnste auS dem steigen-den Curse nicht einmal durchgängig denen zu Theil, welche zurZeit, als die Anleihen gemacht wurden, die Wagniß auf sichnahmen. Allein die Befestigung des Credites hat zu großenNutzen in der Erleichterung neuer Anleihen und der Zinsherab-setzung, als daß man dem Steigen der Curse entgegenwirkendürfte. Doch sollten diese wenigstens nicht noch künstlich durchdie Einkäufe für die Regierung in die Höhe getrieben werden,weshalb es rathsam ist, die zum' Rückkauf bestimmte Summegleichmäßig unter die verschiedenen Börsentage zu vertheilcnund öffentlich bekannt zu machen. Hat eine Art von Obligatio-nen das Pari überstiegen, so hört der Rückkauf auf und esbleibt, wenn man nicht die Tilgung derselben ganz einstellenwill, nur die Heimzahlung übrig (S).
(») Die französ. 5 proc. Renten wurden zurückgckauft1815 zu 57," 1825 zu 103,°'
1818 „ 70," 1830 „ 93,"
1820 „ 75," 1832 „ 87,«'
1822 „ 89,°« 1833 „ 100,"
die 3proc. 1832 im 4. Quartal zu 67,«',-^ 1839 im 4. Qu. zu 81,",1845 im 4. Qu. zu 82," Fr.
(ä) In Frankreich wurde 1831, auf Laffitte's Antrag, gesetzlich ver-ordnet, daß die Dotation der Amortisationscasse von 40 Mill. Fr.unter die Haupttheilc der fundirtcn Schuld, nämlich 5, 4'/, und 3Proc. nach Verhältniß ihrer Größe vertheilt und jeder Art von Obli-gationen der zugehörige Tilgefonds insbesondere gewidmet bleibensolle. (Die Absicht Lafitte's war, hiedurch die Verwendung desTilgestammes zu anderen Ausgaben zu erschweren, indem sie als eineVerkürzung einer besonderen Classe von Staatsgläubigcrn erschei-nen würde.) Sobald eine Classe von Schuldbriefen über Pari kommt,wird sie nicht mehr zurückgekauft und der ihr bestimmte Theil derEinkünfte einstweilen anderweitig angelegt (anfänglich in bons llulrüsor, seit dem Ges. v. 17. Aug. 1835 in 3 und 4 proc. Renten)und später, wenn der Curs wieder sinken sollte, wieder für sie aus-gegeben. Würde eine Classe ganz getilgt, so fiele der zugehörigeTheil des Tilgevermögens der Staatscasse zu. Die so gesammelteAmortisationsreserve (in dem 8-920 (-2) aufgeführten Ein-kommen von 75-400 000 Fr. begriffen) war 1848 auf 15-294 420 Fr.Renten in 4 Proc. und 34-847 808 Fr. in 3 Proc. angewachsen,Rau, pvlit. Oekon. Sie Ausg. III. r. Abth. 22
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