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Die auf auswärtige Börsen kommenden Schuldbriefe sind : 1) 5 pro-centige (-rrlloums), deren Zinsen stocken, 2) 3 proc. innere Schuld,3) 3 proc. auswärtige, 4) passive, 5) ausgestellte Schuld, s. Z. 517.
Würtemberg. Schuld am 30. Juni 1832 27 290 000 fl., 184421'846 452 fl., 1850 gegen 49 Milt. fl., wovon gegen 22 Mill. fürdie Eisenbahn, Rest g. 27 Mill., Tilgung 1848,-g 420 000 fl.
Die Schuld beträgt auf den Kopf der Ein wohner:
350 fl. Großbritanien
35/'
fl. S. Koburg
277
Niederlande auf 4 Proc.
30
Rordainerica
red.
27/
Sachsen
198
Köthen
26
Preußen
136
Spanien
25/
Mecklenb. - Schwerin
100
Portugal
24/'
Baiern
72
Frankreich
17/
Hannover
71,'
Dänemark
>7/
Rußland
42/
S. Gotha
15/
S. Altenburg
37/
Belgien
15
Würtemberg
36/
Sardinien
10/'
Baden
38
Oesterreich
8/
Großh. Hessen.
sehnliche Zusammenstellungen u. a. bei v. Reden, Handels- undGewerbsgeographic, 1844, S. 578, u. Likawetz-Oberhauser a.a. O., wo für ganz Europa 25 703 Mill. fl. 20 fl. F. und 98 fl. aufden K. gerechnet sind. Die Zahlen bedürfen jedoch mancher Berich-tigung und die Vergleichung mit dem Flächcnraume der Länder istam wenigsten fruchtbar. Der Ausschlag auf den Kopf ist nützlicher,als jeder andere, doch keineswegs so maaßgcbend, als man bisweilenglaubte, denn es wird derselbe Betrag bei ungleichen Preisen derMünzmetalle, ungleicher Wohlhabenheit und Verzinsung in mehre-ren Ländern sehr verschiedene Belastung Hervorbringen, wozu fernerdie obigen Bemerkungen über die Ausmittlung der Schuld selbstzu erwägen sind.
§. 524 .
Was die Tilgungsart der Schuld betrifft, so istI. bei den Staatsschuldbriefen zwischen derHeim-zahlung (r6mdour86msut) nach dem vollen (Nenn-) Be-trage und dem Einkäufe der Schuldurkunden nach ihremBörsenpreise (Rückkauf, laoliat) zu wählen. Bei Obliga«tionen, die man nach einem niedrigeren Curse ausgegeben hat,erscheint der Darleiher als Käufer einer Rente, die bloß zur Be-zeichnung des Zinsfußes, und um das maximum des Ein-lösungspreises auszudrücken, als Zins eines Nennbetrages dar-gestcllt wird, und es ist natürlich, daß die Negierung in gleicherWeise die Schuldbriefe wieder einzieht. Dieselbe hat gegen dieInhaber solcher Obligationen keine Verpflichtung zur Heimzah-