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2 (1851)
Entstehung
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zu vermehren, was seit der Erniedrigung des Zinsfußes sogar mehrausmacht als die ersparten Zinsen, 2) für jede Vermehrung derSchuld sogleich jährlich Proc. ihres Betrages zur Tilgung anzu-wciscn. '/, Proc. bei einem Zinsfüße von 5 Proc. tilgt in etwasmehr als ->'8 Jahren den Stamm. Alle älteren und neueren Schuld-thcile werden jedoch zusammcngeworfcn. Beispiele aus dem Vor-anschläge für 1816 u. 1817.

I8t5 waren budgetmäßig getilgt worden 478 695 fl.Hierzu Proc. für 50 470 fl neu über-wiesene Schulden 252 fl. 21 kr.

also ganze Tilgung 478 947 fl. 21 kr.

Für die Eiscnbahnschuld wird im Anfänge auch Proc. jeder An-leihe ausgesctzt, dann aber jährlich 6 Proc. der vorjährigen bcigc-fügt. In Baiern wurde 1831 1837 der Tilgcbctrag aufProc. der Schuld gesetzt, welches 878 000 fl. ausmachte.

§. 523.

Welcher Theil der ganzen Schuld bei der Entwcrfung einesTilgeplanes als jährlicher Tilgungsbetrag anzusetzen sei, darü-ber kann keine allgemeine Regel aufgestellt werden («), viel-mehr hat man sich nach den Umständen zu richten, und zwarvorzüglich l) nach der Steucrfähigkeit der Bürger und demjedesmaligen Bedarfs für die Ausgaben der Staatsverwaltung,2) nach,der Größe der Schuld, weil, je höher dieselbe ist, undje später daher auch bei günstigen Zcitvcrhältnissen ihre gänz-liche Abtragung zu erwarten ist, desto nachdrücklicher auf ihreBcrminderung hingewirkt werden sollte.

So lange als im Plane keine Nerändcrung eintritt, muß beidem Fortrücken der Tilgung die jährlich dazu verwendete Sum-me, selbst wenn sie nicht durch Zinsersparungen verstärkt wird,eine immer größere.Quote werden (-). Schon die Schwierig-keit, die es den Gläubigern verursacht, die großen jährlichen Til-gungssummen unterzubringcn, giebt aber einen Beweggrund,die Fortschreitung in den jährlichen Abzahlungen langsamer zumachen oder ganz zu hemmen (v).

(cr) v Gönner a. a. O. S. 67 glaubt, man brauche nicht über 1 Proc.jährlich zu verwenden und es könnte auch schon '/z Proc. hinreichendsein. Preuß. Ges. v. 21. Jan. 1820: I Proc. jährlich.

(L) Wenn bei neu hinzukommcnden Schulden nur die anfängliche Quotezur Tilgung angewiesen wird, so entsteht hieraus eine Verzögerung

Hierzu 5 Proc. geschlagenalso Tilgcbctrag für 1846Hierzu abermals 5 Proc.folgt Tilgung für 1847

23 947 22

502 894 fl. 43 krl25 !44 44

528 039 fl. 27 kr.