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2 (1851)
Entstehung
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(»nrodesineä -lebt) sorgfältig unterscheiden mußte. Bon 1828 anwird nur noch die nicht getilgte eigentliche Schuld in den Rechnun-gen aufgeführt.

(L) Dieß zeigt sich besonders, wenn man Obligationen nach dem Cursecinlößt und ausgicbt. In Großbritanien wurden 17!>3 1813 fürI-t Mill. L. weniger Obligationen cingelößt, als man, nach demPreise der contrahirtcn ?lnleihen, für gleichen Betrag zu verschrei-ben genöthigt war. In Frankreich entstand ein Verlust von 111SMill. Fr. am Schuldstammc daraus, daß man im Durchschnitte je-den Franken Rente für 18^ Fr. zurückkaufte und zugleich bei denneuen Rcntcnvcrkäufen nur ISV, Fr. dafür erhielt. illursball, II,212, -le binsp n rin et IlebouI, S. IS.

Z. 522.

Demnach erscheint eine freiere Tilgungsweise im Ge-gensätze des strengen Tilgcplanes als zweckmäßiger. Sie kannnach folgenden Regeln angeordnet werden.

1) Alle getilgten Obligationen werden sogleich als erlosche-ne Forderungen behandelt und in der Berechnung des Zinsbe-darfes nicht mehr berücksichtiget.

2) Nur die Summe, welche jährlich aus den Staatseinkünf-ten neben der Bestreitung der anderen nöthigen Ausgaben zurTilgung übrig bleibt, wird für dieselbe verwendet. Kann manauch bei sorgfältiger Sparsamkeit nichts für diesen Zweckerübrigen, oder wird es sogar nothwendig, noch zu borgen, sosteht die Tilgung still. Man muß aber diese Unterbrechung zuvermeiden suchen und nur gebieterischen Umständen nachgeben.

3) Die Festsetzung eines gewissen Tilgebetrages im Voran-schläge wird hierdurch nicht ausgeschlossen, sie ist vielmehr rath-sam, wenn man vermuthen kann, daß kein Ausfall eintretenwerde. Man thut daher wohl, eine gewisse Regel für die Tilgungaufzustellen und ohne Noth nicht von ihr abzuweichen. Für jedeEtatsperiode wird hierdurch der Gang der Tilgung vorgezeichnetund bestimmt, wie die ersparten Zinsen zu verwenden seien, näm-lich zum rascheren Tilgen oder zu anderen Ausgaben oder zumNachlaß von Auflagen. Erscheint beim Abschlüsse der Rechnungennoch ein weiterer verwendbarer Ueberschuß, so kann er zur Be-schleunigung des Tilgeschäftes beigezogen werden (cr).

fa) In Baden wird auf je 2 Jahre der Tilgungsplan festgesetzt. Manhat seit 18211 die Regel anhaltend befolgt, I) den jährlichen Tilge-betrag um S Proc. der im vorhergehenden Jahre getilgten Summe