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bestimmten Mittel werden zu den andere» Ausgaben verwendet, je-doch noch besonders im Voranschläge aufgeführt, sowohl in der Aus-gabe für die Schuld, als in der außcrord. Einnahme. Die starkenaußerordentlichen Ausgaben seit 1840, vorzüglich für die Befesti-gung von Paris und für die Eisenbahnen, hatten den Beschluß ver-anlaßt, die so eben erwähnte Tilgungsrcserve von 1812 an mit zurDeckung der seit I8-!0 entstandenen Ausfälle zu verwenden (Ges. v.11. Juni !842), wodurch also die Abzahlung der Staatsschuld schonbedeutend verzögert wurde.
In Oesterreich war von 18l7 an das pünctliche System des Tilge-stammes befolgt worden. Das Patent v. l.Ocr. 1829 verordncte,daß, da das Vermögen dieses Stammes nun schon beträchtlich ange-wachscn, derselbe auf seine eigenen Einkünfte und die ihm von Zeitzu Zeit zuzuwendendcn Ueberschüsse der Staatseinnahmen beschränktsein, aber keinen regelmäßigen Zuschuß mehr aus der Staatscassebeziehen solle, außer für künftig hinzukommcnde Anleihen, für diewenigstens I Proc. jährlich anzuweisen ist. Das Vermögen desTilgcstammes ist unveräußerlich und nur von Zeit zu Zeit zur wirk-lichen Tilgung bestimmt. Nur die bis zum letzten Oktober 1829 cin-gelößten Obligationen und diejenigen, welche man künftig mit Hülfevon Kaufschillingen verkaufter Staatsgüter cinlösen wird, gehörenzu dem unveräußerlichen Vermögen, die anderen späterhin cinzuzie-henden aber nicht mehr, vielmehr sind sie, sobald die Zinsen 1 Mill.ausmackicn, für erloschen anzusehen und zu vernichten. — Hierdurchwird also der Tilgungsbetrag statt eines steigenden zu einem ziem-lich gleichbleibendcn. Zu Ende 1841 bestand das Vermögen des Til-gefonds in 177-700 000 fl,, am 30. Juni 1848 war cs 171 -306 000 fl.oder, auf S Proc. zurückgeführt, 162V, Mill,, welche also über 8 Mill.Zins einbrächten. Der A. für 1849 enthält einen Zuschuß aus derStaatscasse für neuere Anleihen im Betrage von 1-974 9S0 fl., au-ßer den für die Lottcrieanleihen erforderlichen 3-146 130 fl. und2-SOS 147 fl. Tilgungsrcnte an die Bank für das von derselben ein-gelößte Papiergeld.
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2) Es ist unwahrscheinlich, daß in einem so langen Zeiträu-me keine Kriege,KriegSrüstungen rc. eintreten sollten, die es nöthigmachen, die zur Tilgung bestimmten Summen für andere drin-gendere Zwecke zu verwenden. Die Vertheidiger des strengenTilgungssvstemes haben gerathcn, in solchen Füllen dennoch mitder plaumaßigenTilgung fortzufahren, auch wenn man gleichzei-tig neue Anleihen aufnehmen, müßte, (») , damit nämlich dieStaatsglaubiger mit mehr Zuversicht auf die künftige Abnahmeder Schuld bauen können. Dieses Verfahren kann mit Verlu-sten verbunden sein, wenn man bei den neuen Anleihen ungün-stigere Bedingungen eingehen muß, als die, unter welchen mantilgt. (-). Eine starke Vermehrung der Schuld würde auch bei