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düng dieser Zinsenersparung zur weiteren Tilgung ganz sicherzu stellen gesucht hat, besteht in der Gründung eines Tilgestam-mes (8inIiir>S tcincl) , d. h. eines in den Händen der Schuld-verwaltung befindlichen, anfänglich durch eine Ausstattung derStaatScasse gegründeten, jährlich durch die Zinsersparungen an-wachscnden Vermögens, welches endlich, nach einer genau vor-aus zu berechnenden Fortschreitung die ganze Schuld in sich aus-nehmen und also die völlige Abtragung derselben bewirken müß-te. Nach der in England empfohlenen und angewendeten Ein-richtung («) sollen alle getilgten Schuldbriefe als ein Vermö-gen dieser Tilgungsanstalt angesehen und derselben fortwährendaus der StaatScasse verzinset werden. Hierdurch wächst dießVermögen nach der Regel des Zinscszinscs an und es ist leichtzu berechnen, nach welcher Zeit mit einer gewissen anfänglichenQuote der Tilgung, z.B. s/? oder 1 Proc., die Schuld erlöschen,nämlich der angenommenen Fiction zufolge in ein Guthaben derTilgecasse umgewandelt werden müßte, die sodann nach der Er-reichung dieses Zieles aufgehoben würde (S). Von einem solchenTilgestamme hat man hie und da überspannte Erwartungen ge-hegt, weil man eine gewisse dem Zinseszinse beiwohnende über-raschend große Macht annahm und übersah, daß derselbe bei die-ser Anstalt stets aus der StaatScasse, d. h. von den Steuerpflich-tigen, bestritten werden muß (c).
(a) Nachdem schon vorher in Holland und im Kirchenstaate das bei derZinsherabsetzung ersparte Proccnt der Zinsen zur Tilgung verwen-det worden war, wurde in Großbritanicn 1718 durch Rob. Wal-pole der erste förmliche Tilgestamm errichtet, der nach dem Parla-mcntsbeschlusse die Ueberschüsse mehrerer anderer Casscn aufnehmcnund zu keinem andern Zwecke als zur Abtraguug der vorhandenenSchuld gebraucht werden sollte. Allein von >728 an wurde ermit der Verzinsung neuerer Schulden belastet und 1733 ficng manan, einen Theil seiner Einkünfte zur Bestreitung der Staatsausga-ben beizuziehcn, wodurch seine Wirksamkeit sehr geschwächt ward.Walpole selbst schlug dieß vor, um bei der Zunahme des Staats-bedarfes die herabgesetzte Grundsteuer nicht wieder erhöhen zumüssen. 1735 wurde der Tilgestamm ganz aufgczchrt. 1786 wurdevon Pitt ein neuer Tilgestamm von 1 Will, jährlicher Einnahmegestiftet, mit der Bestimmung, daß erst dann, wenn er durch er-sparte und herabgesetzte Zinsen so wie durch erloschene Zeit- undLeibrenten auf eine jährliche Einnahme von 4 Mill. L. St. ange-wachsen sein würde, die Zinsen der weiter heimbezahlten Obligatio-nen zur Verfügung des Parlaments stehen sollten. Die Schuld be-