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2 (1851)
Entstehung
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lief sich damals auf 267 Mill. L. St. 1792 kam die Verfügunghinzu, daß für jede neue Anleihe 1 Proc. zur Tilgung ausgesetztund darüber besondere Rechnung geführt werden solle. Dasselbe ge-schah in Bezug auf die langen Zeitrentcn. Der aufgestellte Grund-satz wurde jedoch bei der Menge neuer Schulden von 1798 an nichtdurchgängig befolgt. 1802 warf man die beiden verschiedenen Lilge-stämme in einen xunernl sinlei»^ luiiil zusammen, stellte die Vor-schrift, daß von jeder neuen Schuld l Proc. zur Tilgung angewie-sen werden müsse, wieder her und hob die Bestimmung auf, daß derTilgestamm nicht über 4 Mill. Einkünfte haben dürfe. HenryPetty (der spätere Marquis von Landsdown) stellte 1807 einenandern Plan auf, den man schon im folgenden Jahre (beim Wechseldes Ministeriums) wieder verließ; es sollten nämlich für die neuendes Krieges willen nöthigen Anleihen immer 10 Proc. für Zins,Verwaltungskosten und Tilgung angewendet, und diese Summesollte aus den Kricgsstcuern genommen werden. Da nun hiedurcheine Lücke in den Deckungsmitteln nöthigcr Ausgaben entstehen mußte,so wurde beschlossen, dieselbe durch Ergänzungsanleihcn (supplo-ineniur/lonns) zu füllen, für die wieder 1 Proc. des Nominal-,oder, bei dem Curse der 3 Proc. zu 60, des wirklichen geborg-ten Betrages als Lilgestamm bestimmt wurde. Man kehrte 1808zu den Pittischcn Grundsätzen zurück. 1813 wurde Vansitart'sverwickelter Plan angenommen, der hauptsächlich darauf hinaus lief,daß ein Theil der Einkünfte der Lilgccasse, so weit er der bereitsabgelößten Schuld von 1786 entsprach, zur Verzinsung und Tilgungneuer Anleihen zu verwenden war, daß die Fonds für alle einzelnenAnleihen zusammen geworfen, die letzteren der Zeitfolge nach abge-tragen werden und nach der Tilgung einer jeden die durch sie be-gründeten Einkünfte des Tilgestammes frei verwendbar werdensollten, daß aber bei jeder neuen Anleihe für jenen Tilgefond ge-sorgt werden müsse. 1819 trat eine wichtige Veränderung ein.Man beschloß, das Einkommen des Lilgcstammes (ISV, Mill. L.)zu den laufenden Ausgaben bcizuziehen und nur den disponiblenUeberschuß von 2 Mill. nebst anderen, durch neue Steuern aufzu-bringcnden 3 Mill. zur Tilgung anzuwenden. In dieser Weise han-delte man auch in den folgenden Jahren, bis 1828 förmlich alsGrundsatz angenommen wurde, daß künftig nur soviel in jedemJahre getilgt werden solle, als von den Einkünften nach Bestreitungdes Staatsaufwandes wirklich übrig bleibe (10. Georgs IV. Cap. 27),womit also der Tilgcstamm ganz aufhörtc, s. Hamilton, a. a. O.Hollo», S. 200 ff. Nebenius, 1. Ausgabe S. 42 des Anhangs. l-ollrer, 1, 199 ff.

(b) Wo diese Einrichtung besteht, da findet man den jedesmaligen wah-ren Schuldcnstand, indem man von der Summe der vorhandenenSchuldbriefe den im Besitz der Tilgecasse befindlichen Theil abzieht.Der Fortgang der Tilgung läßt sich bequem aus folgender Tafel bc-urtheilen. Werden zu Anfänge jedes Jahres 1000 fl. zur Abzahlungangewendet, so wachsen diese in den Händen der Tilgecasse, wennalle ersparten Zinsen bcigeschlagcn werden, nach Maaßgabe des zuGrunde gelegten Zinsfußes zu folgenden Summen an:

Rau, polit. Oekon. öte Ausg. III. 2. Abth.

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