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2 (1851)
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eine fortwährende Einnahme erzielt werden, die jedoch kein Ein-kommen ist, I, §. 79a (s). b) Einnahmen zufälliger Art, diekeiner Fortdauer fähig sind, z. B. Zahlungen von anderen Staa-ten (S), Säcularisationen u. dgl.

2) Theile der Staatseinkünfte, welche man für die Schul-dentilgung bestimmt. Der Wunsch, die Staatsschuld zu beseiti-gen, darf die Negierung nicht verleiten, dem Einkommen desVolkes allzu große Summen zu entziehen, vielmehr muß mansich auf eine allmälige Abzahlung der Schuld mit denjenigenHülfsmitteln beschränken, die sich, ohne die Grundsätze der Be-steuerung zu verletzen, jährlich aus dem Volkseinkommen ziehenlasten (c), indem man entweder an anderen Ausgaben etwaserspart (,/), oder durch Erhöhung oder Vermehrung der Steu-ern das Einkommen vergrößert.

(a) Im prcuß. Etat steht l Mill. rthlr. jährliche Einnahme aus demDomänenverkaufe, neuerlich aus Domänenablösungen.

(ö) Die Zahlungen Frankreichs an die verbündeten Mächte nach demzweiten Pariser Frieden (700 Mill. Fr. im Ganzen) gaben in meh-reren deutschen Staaten eine gute Hülfe zum Anfang der Schulden-tilgung.

(e) Hiermit ist die Verwerflichkeit aller derjenigen Entwürfe zur plötz-lichen Aufhebung der Staatsschuld ausgesprochen, bei denen die Lastden jetzigen Steuerpflichtigen aufgebürdet werden sollte, es sei nundurch die »Überweisung der Schuld an die sämmtlichen Staatsbürgernach dem Steuerfuße, was auch für die Gläubiger schon sehr ver-letzend wäre, weil ihnen hierbei mehrere, vielleicht unbekannte undentfernte Schuldner aufgedrungen würden, oder durch eine sehrhohe augenblickliche Besteuerung, woraus die Regierung die Mittelzur völligen Abzahlung erhalten würde. Dieser Gedanke wurde zu-erst von ArchibaldHutchinson unter Georg I. geäußert (kurzwiderlegt von H u m e, a. Abh.) und neuerlich von Ricardo u. A.verfolgt, LUiiibiirxb lievierv, Oct. 1827. Nr. 82 S. 407; die halbeSchuld, nämlich 380 Mill. L., sollte auf die Besitzer des werbendenVermögens gelegt werden, welches ungefähr 2330 Mill. L. seinmöge, so daß die Schuld eines Jeden ungefähr l2Proc. (IKProc.?)seines Vermögens hinwegnehmcn würde. Ein neuerer englischerSchriftsteller (1832) schlägt eine Steuer von 20 Proc. alles Ver-mögens und von SO Proc. alles Arbeits- und Gewerbeinkommensvor. »obrer (llist. ünane. II, 342) entwickelt einen Lilgungs-Pla»vermittelst einer Steuer von 9'/, Proc. des ganzen Privatvermö-gcns, aller Besoldungen, Zinsen der Staatsschuld und des Ertragsaller Gewerbe, die kein Capital beschäftigen. Die Vermögenssteuersoll schon SOO Mill. L. einbringen, und diese Summe gerade auch ander Schuld abgezahlt werden, woran jedoch 71 Mill. als Steuerbei-trag der Gläubiger selbst abgehen, man hätte also nur 429 Mill. L.nöthig, die in 8 Vierteljahrsbeiträgen zu 53/, Millionen erhobenwürden. Im preuß. Staat war daran gedacht worden, die Staats-