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briefe von 2'/, Proc. wurden auf 17'/) Mill. angeschlagen. — 2) InSpanien erklärte das Dccret vom 16. Nov. 1834 >/) der auswärti-gen Schuld für unverzinslich (passiv). Für die anderen V- wur-den neue 5 procentige Obligationen ausgegcbcn. Unter der auswär-tigen Schuld befanden sich die Anleihen des Cortes von 1821 und28, welche, da sie v. 1823 an nicht anerkannt waren, im Curse schonsehr niedrig, unter 30 Proc., standen. Doch war 1831 ein Theil derCortcsobligationen zu in 3proc. Schuldscheine, zu s/- in einst-weilen unverzinsliche, die nach und nach in den Zinsgenuß vorrückensollten, umgewechselt worden. So entstand also schon 1831 eine aus-gesetzte Schuld, welche noch jetzt vorzugsweise <>. llilloi-üe (äeullallilorilln) im Gegensätze der neuen <1. PN 88 IV 0 genannt wird. —'Bei der Sproc. Schuld hat man neuerlich die Zinszahlung einstcllcnmüssen. Bis 1841 wurden die verfallenen ZinSabschnittc in 3proc»Obligationen umgewechselt. Die späteren sind noch ausstchend. Cursim Febr. 1851: Passivsch. 5, verfallene Coupons 8, Sproc. Schuld11 —13, ebenso die äil'erNlu, innere 3 proc. 33, auswärtige 38. Dieendliche Regelung des Schuldcnwesens ist noch nicht erfolgt. 3) InOesterreich wurden durch Patent v. 20. Febr. 1811 die Zinsen der äl-teren Staatsschuld, die aus einer Anzahl verschiedener Posten bestand,aufdie Hälfte herabgesetzt und ihre Entrichtung geschah in Einlösungs-scheinen (Wiener Währung), deren Curs später zu 250 gegen 100 Sil-ber fcstgestellt wurde. Der Nennbetrag dieser Schuld war 1818 808Mill., 1818 nach der Umwandlung eines Lheiles noch 488 Mill. fl.Das Patent vom 31. März 1818 verordnetc, daß 1) jährlich für5 Mill. fl. solcher älterer Obligationen nach dem Loose in den Genußder vollen Zinsen, und zwar in Silbergeld, cinrückcn sollen (wasein großer Bortheil für die Besitzer ist, denn sie erhalten statt derbisherigen 2'/^ Proc. in W. W. oder 1 Proc. in Silber nun 5 Proc.in letzterem, und der anfängliche Curs dieser Obligationen zu An-fang des I. 1818 war nur 24—25); — 2) daß jährl. für 5 Mill. fl.Schuldbriefe der ältere» Schuld frei eingekaust und vernichtet wer-den sollen. Der Curs derselben ist gegen 65. Im Mai 1841 warennoch 245-819 000 fl. dieser älteren Schulden vorhanden (Tego-bo rs ki, I, 47. 43), im Jun. 1848 noch 165 >/, Mill., auf 2'/) Proc.reducirt 144-486 000 fl. Curs 50 —60. Zu 60 cingelößt und zu 5Proc. verzinset würde sie 4'/) Mill. jährlich kosten. — Auch Peruhat eine ausgestellte Schuld (Curs im Jan. 1851 g. 33), fernerVenezuela (Curs 11'/)) und Granada.
8. 518.
Im Gegensätze des Bankbruches ist die redliche, vertrags-mäßige Befriedigung der Staatsgläubiger, die Tilgung derSchulden, mit aller Sorgfalt zu veranstalten. Die Mittel, wel-che man hiezu benutzen kann, sind:
1) Summen, welche ein für allemal der Negierung zu Ge-bote stehen; dahin gehören a) Einnahmen aus Domänenverkäu-fen und Gefällablösungen, §. 94 — 98, vgl. 138 ff. Durchden allmäligen Verkauf kann, so lange die Domänen ausreichen.