rechtlich verlangen noch auch nur anrathen. Deßhalb verdientdaS in mehreren Staaten angewendete Verfahren, die im Zinseverkürzten Schuldbriefe allmalig nach dem Loose in die volleVerzinsung oder überhaupt in den Zinsengenuß wieder cinrückenzu lassen, keine Empfehlung. Auf je längere Zeit ein solcher Er-staltungsplan berechnet ist, desto weniger Wahrscheinlichkeit hatjeder Gläubiger, bald an die Reihe zu kommen und desto niedri-ger muß mithin der Curs der zu verloosenden Schuldbriefe ste-hen; dieser Eurs drückt aber den Schaden aus, den viele Gläu-biger unwiderruflich erlitten haben. Es ist daher in einem solchenFalle besser, alle Besitzer solcher gesunkener Schuldbriefe gleichzu behandeln und diese für einen Preis, der noch über dem ge-genwärtigen Wörsencurse steht, gegen neue, pünctlich zu verzin-sende Obligationen umzuwechseln. Man kann gewiß sein, daßauf diese Weise die angewendeten Summen sich am gerechtestenvertheilen (»).
(a) Nebenius, S. 480 ff. — Hier sind die Finanzoperationen dreierStaaten in der neuesten Zeit zu erwähnen. 1) In den Nieder-landen wurde nach der wiedererlangten Selbstständigkeit desStaates I8!4 die auf reducirte Schuld (§. 116 (a)) wieder inihrem vollen Betrage hergestcllt, hiermit jedoch zugleich eine neueAnleihe in Verbindung gesetzt und ausgesprochen, daß der dama-ligen Schuld für jetzt noch unverzinslich sein (die sogenannte aus-gestellte oder todte Schuld, Netto Nilloröe), und daß hiervonjährlich ein Theil (neuerlich 5 Millionen sl.) in die verzinsliche oderwirkliche, active Schuld einrückcn sollte, so wie von dieser einegleiche Summe getilgt würde. Die Obligationen der damals gebil-deten wirklichen Schuld sind unter dem Namen Integrale,intvAi-als, im Verkehre bekannt. Für die ausgestellte Schuld wurden(ohne zureichenden Grund) zweierlei Papiere ausgegebcn, Certifi-cate und Loosbillete (dillet ,Io cliiiiioo, llansbillot, Kanzen), indenen das Berloosen der zum Zinsgenuffe gelangenden Nummerngeschah. Diese wurden zum Theil 1825 sogleich aus 25 Jahre vorausverlooset, woraus wieder der Unterschied der vertrösten und derspäter zum Loose kommenden Kanzen entstand. Der Inhaber einesan die Reihe gekommenen Kanzbillets mußte sich natürlich auch einCertisicat auf gleiche Summe verschaffen. Der Curs einer, erst nach1850 mitloosenden Kanze von 1000 fl. war zuletzt gegen 25 fl., derCertificate 9—10 fl. für 1000 fl. Das Gesetz von 1841 verordnetedie Umwandlung der ausgestellten Schuld in eine verzinsliche, inGemäßheir des damaligen Curses der ersteren. Man gab für >000 fl.in noch nicht verloosten Kanzen 50 fl., für 1000 fl. Certificate 18,zusammen 08 fl. in 2'/? proc. Schuldbriefen, welche zu 50 — 51 imCurse standen, also ungefähr soviel als 34 baar. Die schon verloostenKanzen wurden nach der Nähe oder Entfernung des Einlösungs-terinines umgewandelt. Die hierdurch entstehenden neuen Schuld-