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Z. 617.
In Bezug auf widerrechtliche Erleichterungsmittel der ebenerwähnten Art gelten folgende Hauptregeln:
1) Wenn man im Staatsaufwand weise Sparsamkeit beob-achtet, die Quellen der Staatseinkünfte gut benutzt und sich sorg-fältig den Credit erhält, so kommt man nicht leicht in eine Lage,die zum Staatßbankerott hindrängt. Dieser ist gewöhnlich dietraurige Nachwirkung früherer Fehler gewesen.
2) Wären die Umstände so schwierig, daß die Negierung fürden Augenblick unmöglich ihre Verpflichtungen vollständig erfül-len kann und daß auch auf dem Wege des Credits keine Hülfezu erlangen ist, so bliebe nichts übrig, als zu sorgen, daß dasUebel, welches man im Drange der Noth nicht ganz verhütenkann, wenigstens so klein als möglich werde, namentlich daß dieGläubiger unter der Stockung in den Zahlungen am wenigstenleiden, daß der gegenwärtige Nachtheil sich gleichmäßig vertheile,und daß gerade die, welche für jetzt verkürzt werden, später volleEntschädigung dafür erhalten; man müßte ferner mit allen Kräf-ten auf die Beendigung der Bedrängniß hinarbeiten, theils durchEinschränkung der Ausgaben, theils durch Vermehrung der Ein-künfte, theils durch Befestigung des Credits.
3) Ist die Bedrängniß vorüber, so muß man eilen, ihre Fol-gen zu entfernen und die Ordnung wieder herzustellen. Ein red-licher Privatmann ersetzt, wenn er in bessere Umstände kommt,seinen Gläubigern die Verluste, die sie bei seiner Zahlungsun-fähigkeit erlitten. Unter diesem Gebote der Gerechtigkeit stehtohne Zweifel auch die Negierung, allein es ist zugleich nach denUmständen zu untersuchen, ob ein Ersatz möglich ist; der öftereUebergang von Schuldbriefen auf den Inhaber in andere Händemacht dieß bei einem Theile der Gläubiger (die nicht etwa Cor-porationen sind) zweifelhaft, wenn man nicht (nach Nr. 2) schonbei dem Eintritt der Verlegenheit hierauf Rücksicht genommenhat. Aus den Mitteln der Steuerpflichtigen einzelnen Gläubi-gern, welche Schuldurkunden um niedrige Curse erkauft haben,unverdiente Gewinnste zu geben, während doch andere das, wassie eingebüßt haben, nicht zurückerhalten, dieß läßt sich weder