3l4
vieler Familien und zieht eine Masse von Armuth und Elendnach sich, die nur langsam überwunden werden können.
Es sind vielerlei Wege denkbar, auf denen eine Regierungsich auf Kosten ihrer Gläubiger eine Erleichterung verschaffenkönnte. Zn früheren Zeiten, als man in der Finanzverwaltungden Grundsatz der Gerechtigkeit noch nicht gewissenhaft festhielt,kamen mancherlei versteckte Arten des Staatsbankbruchs vor,die nicht einmal immer in einer schwierigen Lage einen Milde-rungsgrund fanden. Dahin gehört z. W. die Münzverschlechte-^rung oder die Preiserhöhung gewisser Münzsorten in der Absicht,sich die Abzahlung der Schulden in dem geringhaltigeren Geldezu erleichtern, — ferner die Ausgabe eines schon im Eurse ge-sunkenen Papiergeldes an die Staatsgläubiger, nach dem Nenn-beträge (für voll). In der neueren Zeit sind mehrere Regierungendurch große Finanzverlcgenheit, hauptsächlich während oder inFolge eines schweren Krieges, bewogen worden, auf ganz offeneWeise von der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegen ihreGläubiger abzugehen, indem sie bald die Zinszahlung einstweileneinstellten, bald eigenmächtig den Zinsfuß oder auch den Stamm(Eaptialbctrag) der Staatsschuld herabsetzten (S).
(a) A. Smith, III, 315. — Nebenius, S. 477. — Zur Vergleichungverschiedener Vorstellungen s. Zachariä a. a. O. und Baumstark,S. 496. — Der Abbe Terra» ,französ. Finanzminister v. 1768—1774, äußerte, gno In bnnguorote etnit »evessnirv »ne 1o!s to»8les üiecles, nliu äs metlrs I'kllat au pnir; qu'u» Noi ne risqunitrien ll'emj,runter, pnrcequ'II elnit le innilre Ne ne pl»8 pn) er lessnciennes rentes, guanll elle8 nvaient ete 8ervies »88er Io»K-teini>8! Nre 880 n, I, 578.
(-) Am bekanntesten ist die Herabsetzung der französischen Staatsschuldauf das tier8 can8ol!äe, durch das Dircctorium im Jahre 1797.Es war schon vorher nur '/, der Zinsen baar bezahlt worden, fürdie anderen ^ gab man Bons auf Nationalgüter. Nun wurde ver-fügt, daß für z/z des Schuldstammes solche Bons ausgeliefcrt wer-den sollten, die man beim Ankäufe von Staatsgütern anbringenkönnte. Allein die Bons sanken im Verkehre unter >/„ und der Ver-lust der Gläubiger war groß. I'Iiier8, IIl8toiro, IX, 133, 322. —Dasselbe wurde in den später an Frankreich gekommenen Ländern,z. B. Holland, und auch im Königreich Westfalen unternommen,wo das Gesetz vom 28. Juni 1812 die ältere, von den früheren Re-gierungen herstammende Schuld auf '/z herabsetzte.