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2 (1851)
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ihres Unterhaltes auferlegt werde. Die gestattete freie Wahl,glaubt man, sei nur eine leere Form, weil sie, bei der Unmög-lichkeit einer gemeinschaftlich verabredeten Handlungsweise, beider Schwierigkeit einer baldigen anderweitigen Unterbringungihrer Kapitale, von der Heimzahlung keinen Gebrauch machenkönnen und mithin nothgedrungen zustimmen müssen. Hiezukomme, daß nun, wenn der Staat das Beispiel gegeben habe,auch die Schuldner von Privatpersonen und Anstalten zur Be-willigung niedrigerer Zinsen gezwungen werden und mithindiese Unternehmung die Ursache der allgemeinen Zinserniedri-gung sei O).

(a) Diese Gründe wurden besonders in den Verhandlungen der französi-schen Kammern geltend gemacht, v. Eancrin, Oekon. der menschl.Ges S. 2S9 :Rentercductionen sind eine Art von successivem Ban-kerott" (doch erklärt der Vers die Conversion, nämlich mit Ein-willigung der Gläubiger, nur für ein halbes Unrecht).

§. 513.

Zur Beurtheilung dieser Gegengründe dienen nachstehendeBemerkungen.

1) Man kann nicht sagen, daß der Staat den Zinsfuß durchseine Maaßregel erst Herabdrücke, er macht nur von den Umstän-den Gebrauch, die den Zins erniedrigen und beschleunigt höch-stens deren Anerkennung und allgemeine Wirksamkeit. DieHerabsetzung wäre nicht ausführbar, wenn man nicht von Bank-häusern für einen Theil der Schuld die Zusicherung von Dar-leihen um niedrigere Zinsen erhielte, und obschon die Bankherrensich hiebei zunächst nur jener leichtbeweglichen, zwischen mehrerenStaaten hin- und herschwebenden Geldmassen bedienen, die siestets in Bereitschaft halten (A), so würden sie doch sicherlich dieHand nicht bieten, wenn sie nicht auf den Beistand vieler Capi-talisten gegen den niedrigen Zinsfuß rechnen dürften, weil siesonst ihre Summen nicht sobald wieder zurückziehen könnten.

2) Die Herabsetzung erfolgt auch nicht ganz unvorbereitet, viel-mehr hat das vorausgegangene Steigen des Curses, besonderswo Stocks unter dem Nennbeträge ausgegeben waren, den Käu-fern die Abnahme des Zinsfußes fühlbar gemacht (L). Alle