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angcdeutet, was dessen Austritt aus dem Ministerium zur Folgehatte, hierauf von der Deputirtenkammer in Erwägung gezogen,(Ursache der Auflösung des Ministeriums), endlich dennoch einst-weilen vertagt, 22. März. Unter die Gründe der Abneigung gegendie Neduction gehört, daß man sich noch nicht daran gewöhnt hat,die Renten als Zinsen eines gewissen schuldigen Nennbetrages an-zusehen, durch dessen Heimzahlung die Regierung sich davon befreienkann, 8. 493 («). Gouin schlug vor, den Inhabern der 5 Procentsneben den 4 oder 3 Proc. noch eine Zcitrente von 1 Fr. auf gewisseJahre zu bewilligen. Die Commission (Bericht v. Lacave-La-plagne) zog eine Reduction auf 4^ Proc. vor. Abermaliger An-trag Gouin's, günstiger Bericht von Ant. Passy, 3. Apr. 1838.Der Vorschlag gierig dahin, 3'/. Proc. auszugeben zu 83'/,, so daßder Gläubiger für WO Fr in 5 Proc. 120 in jenen Papieren er-hielte. Die Ausführung wurde verschoben. Der neue Vorschlag vonGarnier-Pagss, in 4Proc. umzuwandeln, welche 10 Jahrenicht weiter herabgesetzt werden dürften, ward von der Dcputirten-kammer 1845 angenommen, von den Pairs aufRoy's Bericht ver-worfen. Von rechtlicher Seite dreht sich der Streit um die Aus-legung der Gesetze vom 24. Aug. 1793 und 30. Sept. 1797.—Villele hatte als Beweggrund für die Ausgabe der 3 Procents(a) auch den Umstand geltend gemacht, daß dieses Papier den Gläu-biger von selbst auf einige Zeit gegen die aufgcdrungene Heimzah-lung sichere, weil nämlich die Regierung cs vorzieht, nach dem Cursezu tilgen, so lange dieser unter Pari ist. — Umwandlung der Holland.Schuld, 1814 und 1845. Es waren 40'/, Will. 5 u. 4'/z Proc-, wo-für man 4 Proc. um den Curs von 96 ausgab. Ein Lheil jenerObligationen gieng jedoch schon bei der damaligen freiwilligen An-leihe (8- 501) ein, in welcher 67 Proc. in älteren Schuldbriefenund 32 Proc. baar eingczahlt wurden.
(o) Nebenius, S. 300. — Bei der englischen Umwandlung im I.1830 betrugen die heimgczahlten Kapitale der Nichteinwilligenden1'/^ Proc., bei der Herabsetzung im I. 1844 nur 150 000 L. St.oder I >>, mills. Als in Belgien 1844 die Herabsetzung von 100Mill.Fr.von 5 Proc. aus 4'/? angekündigt wurde, meldete sich Niemandzum Empfange der Rückzahlung.
§. 512 .
Die Zinsherabsetzung darf wegen ihres Nutzens für dieSteuerpflichtigen nicht unterlassen werden, wenn die Umstandezu ihr auffordern. Unter den Einwendungen, die man gegen sieerhoben hat, ist am unerheblichsten die Behauptung, daß maneine Erschütterung des Staatscredits zu befürchten habe, da dasGegentheil durch viele Erfahrungen bewiesen worden ist. MehrBeachtung verdient die Ansicht, es liege in jener Maaßregel einMißbrauch der Macht des Staates, nämlich eine Unbilligkeit undHärte gegen die Capitalisten, denen eine plötzliche Verringerungihrer Einkünfte, in manchen Fällen sogar eine Schmälerung