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2 (1851)
Entstehung
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man muß daher für eine solche Summe sorgen, die wahrschein-lich mehr als hinreichend ist. Eine sehr große Schuldenmassekönnte freilich nicht plötzlich heimgezahlt werden, indeß muß denCapitalistcn für den Fall, daß sie die Herabsetzung nicht anneh-men wollen, wenigstens die Gewißheit einer stark fortschreiten-den Rückzahlung gezeigt Werdens«).

2) Die Einwilligung der Staatsgläubiger muß wahrscheinlichsein, indem sie keine andere einträglichere Anwendung ihresVermögens finden. Hierzu tragen vorzüglich bei a) die guteWahl eines Zeitpunctes, in welchem man bei anderen Anstalten,z. W. Ereditvereinen, und bei Privaten sowie in Nachbarländerneine Erniedrigung deS Zinsfußes wahrnimmt; b) die angebote-nen Bedingungen, indem z. B. blos eine Verringerung ums/2 Proccnt vorgenommen, oder der höhere Zins noch einigeZeit fortentrichtet, oder ein anderer Vortheil, z. B. die Sicherungvor der Heimzahlung während eines bestimmten Zeitraums, be-willigt wird(S).

Es erleichtert den Erfolg einer beabsichtigten Herabsetzungsehr, wenn die Mehrzahl der Staatsgläubiger aus Inländernbesteht, weil diese weniger Neigung haben, ihre Capitale insAusland hinüberzuziehen, als Fremde (c).

(«) Bei Villele's Reductionsplan in Frankreich im Jahre 1825 wardieß nicht der Fall. Es war nicht ausgesprochen, was die Capita-listcn zu erwarten hätten, wenn sie nicht zustimmten. Die Herab-setzung wurde so angeordnct, daß die Besitzer von 4 Procents vomt. Mai bis 22. Juni 1826 die Wahl hatten, sich 3proc. Papiere zu75 geben zu lassen, also für 100 in 5 Proc. l33>/r in 3 Proc.(Z. 498 (c)), und noch weiter bis zum 22. Sept. die Wahl, 4'/^Proc. anzunehmen mit dem Versprechen, daß diese bis >835 nichtabgetragen werden sollten. Von den 4'/z Proc. wurden nur etwaüber I Mill. Fr. Renten ausgegeben« Zur Umwandlung in 3 Proc.wurden 30>/r Mill. Fr. Renten angemeldct, bei denen 6-114 638 Fr.Renten erspart und dagegen 203-825 000 Fr. mehr im Nennbeträgeverschrieben wurden. Die vor dieser Maaßregel in Privathändenbefindlichen Renten betrugen gegen 140 Mill. Fr., die Umwandlunggeschah also nur bei oder 2 !,^ Proc. derselben.

(ä) Bei der Reduction der preuß. engl. Anleihe von >818 auf 4 Proc.im Jahr 1840 wurde zugesichcrt, daß 15 Jahre lang keine Zurück-zahlung erfolgen sollte, was jedoch einen Rückkauf nach dem Cursenicht ausschließt. Achnliches, und zwar bis 1849, wurde 1830 beider Herabsetzung der englischen 4 Proc. versprochen. Reductions-plane für die französische Staatsschuld, in Lefevre's Budgets-bericht von 1833 angeregt, sodann von Humann (14. Jan. 1836)