wird/ muß immer zuerst die Größe dieses Zuwachses in Gemäß-heit der Gesetze genau ausgemittelt werden, bevor man zur Aus-händigung von Obligationen schreiten kann (<r). In den mei-sten Staaten, die eine beträchtliche Schuld haben, finden sich meh-rere, aus verschiedenen Zeitpunkten und Anleihgeschäften herrüh-rende, nach Zinsfuß und anderen Bedingungen von einanderabweichende Theile der Staatsschuld neben einander. Dasgleichzeitige Bestehen vieler solcher Schuldtheile ist eine zweck-lose Beschwerde und die Zusammenziehung in wenige Haupt-massen rathsam, aber die völlige Verschmelzung in eine einzigeArt wird bald durch die zugesicherten Rechte einer Claffe vonGläubigern, bald durch Rücksicht auf die verschiedenen Wünscheund Zwecke derselben und ihre Abneigung vor einer Veränderungverhindert.
(--) Die Schuld vieler deutscher Staaten ist auch in der Friedenszeit1818—1848 noch beträchtlich gewachsen. Dieß ist jedoch keine Ver-schlimmerung, weil es herrührt I) von Provincial- und Bezirks-schuldcn, die aus den ganzen Staat übernommen wurden, 2) vonder Liquidirung schon vorhandener Forderungen und der Beendi-gung von Rechtsstreitigkeitcn über die Vertheilung älterer Schul-den unter mehrereStaaten, 3) von Entschädigungen für aufgehobeneGefälle, als Zehnten, Frohnen, Leibcigenschaftsgefällc u, dgl., 4) vonder Erbauung der Eisenbahnen auf Staatsrechnung.
§. S08.
Zur guten Behandlung des Schuldenwesens gehört wesentlichdie Errichtung einer besonderen Lasse und einer derselben Vor-gesetzten Behörde, welcher die ganze Schuldverwaltung über-tragen wird («). Eine solche Schuldverwaltungscasse,die man gewöhnlich nach einem Theile ihrer BestimmungAmort isations- oder Schuldentilgungscasse nennt,erhält gewisse Einnahmen theils aus der Staatskasse, theils auseigenem werbendem Vermögen, und diese ausgeschiedenen Ein-künfte sollen bloß für die Schuld verwendet werden, weil eineVermischung verschiedenartiger Ausgaben leicht Stockungen indie Zahlungen an die Staatsgläubiger veranlassen könnte, wasdem Staatscredit sehr nachtheilig wäre. Die Gründung einerCasse dieser Art ist also nicht blos der Einheit und Ordnung inder Schuldverwaltung willen, sondern auch darum nöthig, weil