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Summe zugleich der nämliche Betrag in älteren S'/zproc. Schuld-briefen auf 4 Proc. erhöht werden sollte.
(</) Man könnte auch, ohne einen festen Curs der Ucbernahme auszube-dingen, dem Bankhause gegen eine Provision die Schuldbriefe inCommission geben, um sie so hoch als möglich auf Rechnung desStaats zu verkaufen, v. Cancrin, S. 288.
(e) Namentlich bei den österreich. Lotterieanlehcn von 1820 und 182l.
§. SOS.
Der Vertrag über eine Anleihe wird geschlossen:rr) durch Unterhandlung mit einem Wankhause ohne Oef-fcntlichkeit, obschon es rathsam ist, auf mehreren Seiten Erkun-digungen einzuziehen, um sich nicht völlig in die Hände eineseinzigen Hauses zu geben:
b) durch offenes Mitwerben, indem man die Größe undeinige Bedingungen der beabsichtigten Anleihe bekannt macht,die Bankherren zur Ucbergabe schriftlicher Anerbietungen (Sub-mission en), mit beizufügender Bürgschaft in Staatspapieren,auffordcrt und sodann bei der Eröffnung der eingelaufenen Er-klärungen demjenigen die Anleihe zuschlägt, dessen Anträge dievortheilhaftesten sind. Dies in England und Frankreich üblicheVerfahren hat den Vorzug der Deffentlichkeit und liefert denBeweis, daß man unter den günstigsten in einem gewissenAugenblicke zu erlangenden Bedingungen borgt, aber es setztvoraus, daß man schon eines gewissen Credits sicher sei, ummehrseitige annehmbare Anerbietungen erwarten zu können.Unter schwierigen Verhältnissen oder in kleineren Ländern ist essicherer, den ersteren Weg einzuschlagen, bei dem man doch eben-falls einigermaßen das Mitwerben benutzen kann.
Z. S06.
Die Staatsschuldbriefe, Staatsobligationen,Stocks («), wurden sonst allgemein so wie die Schuldbriefeeines Privatmannes eingerichtet, so daß sie den Namen desGläubigers enthielten, für den sie ausgestellt wurden. Neuerlichhat man sie in vielen Staaten so abgefaßt, daß, wie bei demPapiergelde, jeder Besitzer sogleich als Eigenthümer gelten kann,weil sie keinen Namen enthalten und deshalb kein Beweis dergehörig erfolgten Abtretung nöthig ist. Solche Schuldbriefe