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Theil des angemeldeten Betrages angenommen, oder die Zeitder Anmeldung zur Entscheidung über den Vorzug gebraucht(c).
2) Die Anleihe wird im Ganzen durch einen einzigen Ver-trag abgeschlossen, so daß ein einzelnes Bankhaus oder eine Ge-sellschaft mehrerer die ganze Summe zu leihen verspricht undals Vermittler zwischen dem Staat und den zahlreichen Capita-listen auftritt. Eine beträchtliche Anleihe muß in mehreren Fri-sten einbczahlt werden, weil cs sonst an Geld fehlen könnte.Der Unternehmer der Anleihe, wenn er etwa aus eigenen Mit-teln den ersten Theilbetrag bezahlt hat, pflegt sich durch denVerkauf der erhaltenen Obligationen sogleich weitere Mittel zurnächsten Zahlung zu verschaffen u. s. f. Oft ist er im Stande,in Kurzem alle Obligationen abzusetzen und sich so von allermateriellen Theilnahme zurück zu ziehen, doch muß er bei aus-ländischen Anleihen fortwährend die Besitzer der Obligationen,für die es sonst keinen Vereinigungspunct gäbe, in ihren In-teressen vertreten. Sein Nutzen liegt bisweilen in einer beson-deren Vergütung (Provision), die ihm der Staat bewil-ligt (</), sonst aber in den höheren Preisen, um die er die ein-zelnen Schuldbriefe an die Capitalisten verkauft, und man hatoft die Eurse zum Nachtheile der Käufer durch mancherlei Vor-spiegelungen künstlich in die Höhe treiben sehen (e).
(«) Ncbcnius, S. 39k. — Cancrin, Oekon. der menschl. Ges. S. 287.(ü) In den letzten Jahren kamen solche sog. freiwillige Anleihen häufig vor,z. B. in Frankfurt 1843, Baden, Baicrn, Sachsen u. Oesterreich (72Mill. fl.) 1849. In Oesterreich war es frühechin üblich, ohne Be-kanntmachung über Umfang und Zinsfuß einer Anleihe die einzelnenObligationen unter Hand zu verkaufen, sowie sich Gelegenheit zeigte,Tebaldi, Die Geldangelegenheiten Oe.s, S. 6. — Es giebt meh-rere Beispiele von Anleihen, zu denen man in mißlichen Lagen dievaterländische Gesinnung der Wohlhabenden aufgerufen hat. — Romim I. 542. (u. c.), zur Ausrüstung der Flotte, auf Antrag des Con-suls M. Val. Laevinus, lüv. XXVI, 32. — In London kam, alsman vernahm, daß eine Zwangsanleihe beabsichtigt worden sei, vom1. Dcc. >786 bis zum 5. Mittags die Unterzeichnung für eine An-leihe von 18 Mill. L. St. zu Stande, lozmlt/ Inn». — Das protnntionnl in Frankreich nach Ges. vom 21. April 1831 in 5 Proc.brachte 21-422 400 Fr. ein. — Holland, A. von 127 Mill. fl. in 3Proc. 1844 zur Ablösung der 5 Proc., wozu alle Volksclassen wet-eifernd beitrugen, der König übernahm etwas über 10 Mill.
(e) Das bair. Ges, v. 30. Nov. 1847 gestattete die Aufnahme einer4proc. Anleihe, bei welcher dem Darleiher für jede eingczahlte