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bei einem höheren Zinse, so begiebt sie sich der Gelegenheit, voneinem späteren Sinken desselben Nutzen zu ziehen, weil die ein-mal festgesetzten Zeitrenten keine Abänderung mehr zulassen.3) Bei einer großen Summe von Zeitrcnten könnte es lästigwerden, daß man zu einer unausgesetzten Tilgung gezwungenist, auch wenn die Staatsausgaben keinen verfügbaren Ueber-schuß lassen.
Hieraus ergiebt sich, daß solche Zeitrenten keine Empfehlungverdienen, obschon sie auch keine erheblichen Nachtheile an sichtragen.
(a) Bgl. Neben ius, I, 336 ff. — v. Matchus, I, 433. — Bernoulli,Beitr. S. 77.
(-) Freilich giebt es auch Menschen, die ohne das Zusetzen ihres Vermö-gens nicht auskommen können und die, wenn der Staat keine Zeit-rentcn errichtet, sich an Privat-Versorgungscaffen ähnlicher Artwenden müssen. I, §. 234.
Z. soo.
Die Zeitrenten im weiteren Sinne zerfallen in folgende Arten:
1) Eigentliche Zeitrenten, rrni»uti«8 kor 1orm8 ok^eru-8, auf eine bestimmte Zahl von Jahren. Sie lassen eine ge-naue Berechnung zu (»), entsprechen aber am wenigsten denpersönlichen Verhältnissen der Eapitalisten (Z. 499), sind weni-ger beliebt und nicht so leicht ohne Verlust zu verkaufen, als ei-ne einfache Obligation. In England sind sie öfter als in andernLändern, theils als Zugabe zu andern Staatspapieren, Z. 495.(c). 496 (a), theils abgesondert ausgegeben worden, und zwarbisweilen auf einen langen Zeitraum (S).
2) Leibrenten, ronto8 visKvr68, annuitio8 kor liko, aufLebenszeit des Gläubigers laufend und daher mit Rücksicht aufdie mittlere Lebensdauer desselben bestimmt. Der Eapitalist isthiebei für seine Person ganz sicher gestellt. Der Staat hat destoweniger Wagniß, je zuverlässigere Erfahrungen er über dieLebensdauer der Rentner in jedem Alter besitzt sc) und eineje größere Anzahl von Leibrentengläubigern vorhanden ist, weilbei einer größeren Menge von Fällen die Gesetze der Wahrschein-lichkeit überhaupt deutlicher zum Vorschein kommen. Will mannicht für jeden eintretenden Eapitalisten eine besondere Renten-