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men, weil eine gewisse zugesichei'te Zinseinnahme bald mehr baldweniger geschätzt und begehrt wurde. Wenn der Preis einerObligation im Verkehre über den Betrag des dargeliehenenKapitals, also über Pari hinaufgeht, so haben die Gläubigerkeinen Anspruch auf eine Vergütung dieses Mehrbetrages undkönnen sich über eine Heimzahlung in Pari nicht beklagen, siesind dagegen, wenn der Curs unter diesen Betrag sinkt, nichtschuldig, eine geringere Summe anzunehmen («). Der Cursder Schuldbriefe ist daher ohne Einfluß auf das Verhältnißzwischen den Staatsgläubigern und der schuldenden Regierung.
b) Das Sinken der Staatsschuldscheine unter Pari führteauf eine andere in neuerer Zeit oft angewendete Methode, nachwelcher man zwar den Zinsfuß in Procenten der verschriebenenSumme (des Nenn- oder Nominalbetrages) ausdrückt,aber nicht diese volle Summe bezahlt erhält, sondern die Schuld-scheine für einen niedrigeren Betrag hingiebt; man stellt z. B.Zprocentige Schuldbriefe aus und empfängt für je 160 fl. nur75 fl. baar, so daß man die Anleihe im Grunde zu 4 Proc. ver-zinsen muß, weil 3 von 75 so viel ist, als 4 von 100. Um 100geliehen zu erhalten, muß man demnach 133 verschreiben, undes ist der Zinsfuß der wirklich geborgten von dem der verschrie-benen (Nominal-) Summe zu unterscheiden (S). Das Geschäftwird als ein Nentenkauf angesehen und die Tilgung geschieht inderselben Weise durch den Ankauf der Obligationen nach ihremjedesmaligen Marktpreise (Börsencurs). Jedoch ist es ange-nommen, daß die Negierung durch die Ablieferung des Nenn-wertes sich von der Schuld befreien dürfe, und diese Ab-tragungsweise muß dann gewählt werden, wenn der Curs sichüber das Pari erhoben hat (e).
(a) Es wäre nicht widerrechtlich, wenn die Regierung Obligationendieser Art im freien Einkäufe nach dem jedesmaligen Curse einzöge,nur würde es nicht zur Befestigung des Credits gereichen.
(i) Diese Art zu borgen wurde zuerst in England unter der KöniginAnna anzewendet, kam aber erst seit dem americanischcn Kriegeregelmäßig in Gebrauch, lieber diese Anleihen s. v. Malchus, I,442, wo namentlich die Vertheidigung dieser Methode durch La-fitte, Dcp. K. 14. Mai 1828, mitgetheilt ist. — Entschieden gegensolche Anleihen sind: Nebenius, S. 3öS ff. — Bernoulli,