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2 (1851)
Entstehung
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Obligationen von 1835 an zur Tilgung verwendet werden sollen.

Auch die preußisch-englische Anleihe von 1822, 3'/, Mill, L. St. zu

5 Proc. Zinsen, ist jährlich mit 1 Proc. zu tilgen.

§. 493.

2) Schulden mit freier Kündbarkeit für beide Theilesind zwar den Capitalisten erwünscht, um zu jeder Zeit überihr Vermögen beliebig verfügen zu können, jedoch für die Re-gierung sehr unbequem, weil die Kündigungen gerade in einenZeitpunct fallen können, wo das Aufbringen der erforderlichenSumme schwierig ist und wo die Gläubiger neue sehr vortheil-hafte Bedingungen erzwingen könnten.

3) Anleihen, die von Seite des Gläubigers unkündbarsind und demselben nur ein Recht aus Verzinsung geben, sindin neuerer Zeit die häufigsten geworden. Solche Schuldzinsenwerden in Frankreich Renten im engsten Sinne genannt, ron-to8 perpetuolles, engl, porpotual unnuitios (»). Die Negie-rung'ihrerseits muß sich das Recht Vorbehalten, die Summennach vorausgegangener Kündigung zurückzuzahlen, damit esin ihrer Macht stehe, die Schuld zu vermindern, wenn sie dieMittel hiezu besitzt. Ein solcher, auf unbestimmte Zeit bewillig-ter Eredit ist dem Wesen des Staates als eines fortdauerndenVereines vollkommen angemessen und die Gläubiger könnendoch ihr Capital beliebig aus solchen Anleihen zurückziehen, weildie Schuldbriefe bei gutem Credite des Staates stets verkäuflichsind. Sie bilden sogar einen beliebigen Handelsgegenstand, in-dem sie nicht bloß von Capitalisten zur bequemen Anlegungihres Vermögens, sondern auch von Speculanten des Gewinneswillen erkauft werden, I, §. 439.

(«) Vcrgl. §. 494 (c>

§. 494.

3. a) Die natürlichste Art, eine solche Anleihe auf Rentenaufzunehmen, besteht darin, daß man nach einer Vereinbarungüber den Zinsfuß den Capitalisten Schuldbriefe über die vorge-schossene Summe ausstcllt. So hat man es lange Zeit hindurchgehalten. Es war unvermeidlich, daß die Staatsobligationen(Staatsschuldbriefe) einen veränderlichen Preis (Curs) annah-