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50—70 Sch., im Nov. 1810 aber kaufte man die Scheine um 2 Sch.unter Pari ein.
Die österreichischen Casscnan Weisungen seit 1812 sindvon ähnlicher Art, zu 3 Pr. verzinslich, auf je 3 Monate lautendund auf den Inhaber gestellt, in der Form von Wechseln der Haupt-staatscasse an die Bank. Später wurden diese „Central-Cassen-Anw." sehr vermehrt, cs wurden auch 1818 u. IS solche von 5 Proc.ausgegeben. 1850 wurde die Umwechslung der C.-Anw. in Reichs-schatzscheine beschlossen.
§. 492 .
II. Unter den Anleihen, welche längere Zeit fortbestchensollen, sind diejenigen die ältesten und häufigsten, bei welchen,wie im Privatverkehre, ein Capital geborgt und bis zur Tilgungnach einem festgesetzten Fuße verzinset wird, so daß Zins undAbtragung ganz von einander getrennt sind. Zn Bezug auf dieRückzahlung findet folgende Verschiedenheit Statt:
1) Viele ältere Staatsanleihen wurden auf bestimmteZeit abgeschlossen. Dieß kann jedoch große Verlegenheiten ver-ursachen, wenn in dem festgesetzten Zeitpunkte die Zurückzahlungdurch die Umstände erschwert wird, so daß man entweder andereAnlehen unter lästigeren Bedingungen zu Stande bringen odereine Verlängerung des Termins von den Gläubigern zu erlan-gen suchen muß. Zugleich wird man, wenn dieß nicht besondersVorbehalten wird, durch jene Bestimmung verhindert, bei gün-stigen Verhältnissen die Schulden früher abzutragen. Zn einemgut verwalteten und vollen Credit besitzenden Staate ist auch dieZusicherung eines Heimzahlungstermines durchaus unnöthig.Indessen sind solche Vertragsbestimmungen noch neuerlich vor-gekommen, und bei einigen Anleihen hat man auch die jährlicheFortschreitung der Tilgung genau im Vertrage ausbedungen,wobei das Loos die Reihenfolge in der Rückzahlung der einzel-nen Theil-Schuldbriefe bestimmen muß (A). Diese Einrichtungdürfte aus obigen Gründen wenigstens nur bei einem kleinenTheile der Staatsschuld cingeführt werden.
(a) Z. B. Preuß. Anleihe bei N. M. R o t hsch i ld in London im I. 1818,5 Mill. L. St. zu 5 Proc. (wofür aber nicht der volle Betrag einge-nommen wurde), mit der Bestimmung, daß im 1. Jahr 3 Proc., im2. 2>/z, im 3. 2, im 1. 1 >/, und vom 5. an jährlich l Proc. abgezahltwerden sollte. 1830 wurde der Rest dieser Anleihe in eine iprocentigeumgewandelt, bei der ebenfalls 1 Proc. und die Zinsen der cingelösten