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2 (1851)
Entstehung
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nähme (Anticipation) gewisser Einkünfte, ausgegeben undbei oder nach dem Eingehen derselben eingezogen wird (e). Ver-zinsliche Schuldbriefe auf kleine Summen, z. B. auf 50 oder25 fl., sind nicht als Papiergeld anzusehen, weil man wegen derVerzinsung und der beim Ausgeben nöthigen Vergütung der an-gelaufenen Zinsen solche Papiere nicht so leicht und gerne wieGeld bei Zahlungen anwendet (<§).

(a) Auch die landständischc Mitwirkung zur Ausgabe des Papiergeldesgewährt keine unfehlbare Sicherheit gegen Mißgriffe, weil in einerAngelegenheit, die gründliche staatsökonomische Kenntnisse erfordert,auch eine solche Versammlung leicht in Jrrthümer verfallen oderüberrascht werden kann.

(ö) Die vermehrten Staatsausgaben bei verminderten Einkünften ha-ben 1848 u. 48 viele deutsche Regierungen bewogen, Papiergeldauszugebcn oder das schon ausgegcbene zu vermehren. Dieß geschahzum Thcile in sehr mäßiger Menge, z. B. Baden 2 Mill. fl. (1," fl.auf den Kopf), Würtemberg 3 Mill. (I,°° fl. a. d. K.), zum Theileaber in einer Menge, welche der inländische Umlauf eines kleine»Landes nicht fassen kann und welche daher nur auf die Annahme inanderen deutschen Staaten berechnet sein konnte; Kurheffen 2'/^Mill. rl. (5,'° fl. a. d. Kopf), Meiningen und Koburg - Gotha je80» 0W rl. (6/ u. 7 fl.), Sachsen 7 Mill. rl. (6,» fl.), A. Bernburg300 000 rl. (10,° fl.), A. Köthen 500 000 rl. (18,' fl. a. d. Kopf!).Dieß Uebcrmaaß macht das Bedürsniß einer bundesgcsetzlichen Regelsehr fühlbar. In Oesterreich sind seit 1848 mehrere Arten vonStaatspapiergeld ausgegeben worden. Im Febr. 185! waren an72 Mill. fl. unverzinsliche Reichsschatzscheine (bis zu 5 fl. herab, dieScheine von 100 fl. an tragen 3 Proc. Zins) und 54'/, Mill. An-weisungen auf die ungar. Landeseinkünfte vorhanden. Bon diesenPapieren und den (verzinslichen) Cassenanweisungen besaß die Bank51 >/z Mill., die aber darum nicht weniger Theile der Staatsschuldsind. Wegen Mangels an Scheidemünze wurden 1848 MünzschNnebis auf 10 und 6 kr. ausgegeben.

sc) In Oesterreich wurde >71,1 eine neue Menge von Bankzettcln aus-gegeben, die bei der beabsichtigten Anleihe von 7 Mill. fl. eingezahltund eingezogen werden sollten. Anticipation der preuß. Vermö-gens- und Einkommenssteuer (Z. 404) durch gestempelte Trcsor-schcine, die bei der Entrichtung dieser Steuer und auch später fürbaar bei den Staatscassen angenommen werden sollten. Edict v.24. Mai 1812. Die durch die Steuer eingehenden Tresorscheine sol-len vernichtet, die auf diese Weise nicht eingegangenen aber aus demSteuerertrage cingelößt und vernichtet werden. Edict v. 18. Jan.1813. Hiermit sind die anderen nicht gestempelten, im Umlaufe ge-bliebenen Tresorscheine, neuerlich Cassenanweisungen genannt, nichtzu verwechseln, vgl. I, Z. 296.Niederländische Münzscheine, Z. 201.<A) Vgl. I, Z.293. (s). In neuerer Zeit hat man öfters solche Obligationenausgcgebcn und die Zinsberechnung durch eine aufgedruckte Tabelleerleichtert. Sie dienen zur Anlegung kleiner Ersparnisse und ver-schaffen hiedurch allerdings der Regierung eine größere Menge vonDarleihern.

Rau, polit. Oekon. Ste Ausg. III, Ae Abth. s g