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2 (1851)
Entstehung
Seite
274
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§. "190.

Die Vorzüge der freiwilligen Anleihen (Z. 485) erhellenaus der vorstehenden Betrachtung der erzwungenen Staats-schulden. Der Gläubiger leiht unter Bedingungen, die er ge-nehmiget, und die sämmtlichen Staatsbürger tragen zu den hier-aus erwachsenden Lasten durch Steuern gleichförmig bei/ Wäh-rend der allmäligen Vermehrung der Staatsschulden ist manauch bei den Anleihen aus mancherlei Einrichtungen verfallen,die sich nach folgender Eintheilung ordnen lassen («). Die An-leihen dienen

I. zu einer bloß augenblicklichen Aushülfe (schwebende

Schuld), oder sie werden

II. auf längere Zeit gemacht;

H,. Einfache verzinsliche Anleihen. Hier tretenVerschiedenheiten in den über die Heimzahlung getrof-fenen Verabredungen ein, indem nämlich

1) eine gewisse Frist zur Abtragung festgesetzt, oder

2) dem Gläubiger die Kündung gestattet, oder

3) demselben lediglich der Zinsbezug ohne das Ver-sprechen einer Zurückzahlung der Forderung selbstzugesichert wird; Renten. Bei diesen giebt eswieder eine doppelte Art, die Verzinsung deS Eapi-tals zu bezeichnen, es wird entweder

a) der Zinsfuß im Verhältniß zur geliehenenSumme ausgedrückt, oder

b) im Verhältniß zu einem von dieser verschiedenenNenn- (Nominal-) Betrage.

L. Anleihen mit einer die Verzinsung und allmälige Til-gung enthaltenden Rente; Zeit- und Leibrenten.

6. Anleihen mit einem Tilgungsplane, wobei die aufge-schobenen Zinsen nachbezahlt und Gewinnste verloostwerden; Lotterieanleihen.

(a) Bergt. Nebenius, S. 32S ff. B aum stark, S. 228.

Z. 49l.

I. Es giebt Anleihen, welche nur dazu bestimmt sind, einaugenblickliches Mißverhältniß zwischen den Einkünften und