§. "190.
Die Vorzüge der freiwilligen Anleihen (Z. 485) erhellenaus der vorstehenden Betrachtung der erzwungenen Staats-schulden. Der Gläubiger leiht unter Bedingungen, die er ge-nehmiget, und die sämmtlichen Staatsbürger tragen zu den hier-aus erwachsenden Lasten durch Steuern gleichförmig bei/ Wäh-rend der allmäligen Vermehrung der Staatsschulden ist manauch bei den Anleihen aus mancherlei Einrichtungen verfallen,die sich nach folgender Eintheilung ordnen lassen («). Die An-leihen dienen
I. zu einer bloß augenblicklichen Aushülfe (schwebende
Schuld), oder sie werden
II. auf längere Zeit gemacht;
H,. Einfache verzinsliche Anleihen. Hier tretenVerschiedenheiten in den über die Heimzahlung getrof-fenen Verabredungen ein, indem nämlich
1) eine gewisse Frist zur Abtragung festgesetzt, oder
2) dem Gläubiger die Kündung gestattet, oder
3) demselben lediglich der Zinsbezug ohne das Ver-sprechen einer Zurückzahlung der Forderung selbstzugesichert wird; Renten. Bei diesen giebt eswieder eine doppelte Art, die Verzinsung deS Eapi-tals zu bezeichnen, es wird entweder
a) der Zinsfuß im Verhältniß zur geliehenenSumme ausgedrückt, oder
b) im Verhältniß zu einem von dieser verschiedenenNenn- (Nominal-) Betrage.
L. Anleihen mit einer die Verzinsung und allmälige Til-gung enthaltenden Rente; Zeit- und Leibrenten.
6. Anleihen mit einem Tilgungsplane, wobei die aufge-schobenen Zinsen nachbezahlt und Gewinnste verloostwerden; Lotterieanleihen.
(a) Bergt. Nebenius, S. 32S ff. — B aum stark, S. 228.
Z. 49l.
I. Es giebt Anleihen, welche nur dazu bestimmt sind, einaugenblickliches Mißverhältniß zwischen den Einkünften und