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2 (1851)
Entstehung
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Obligationen für das Ganze, die jedoch 1811 ebenfalls unter dieZinserniedrigung fielen, f §. SI8. Aehnlichcr Zwang zum Nachzahlenweiterer 20 SO Proc. bei den sog. Kupferamtscapitalen, Patent1. Jun. 1800. v. Hauer, a. a. O. Lebaldi, Die Geldangelegen-heiten Oe.'s, S. 7. Auch das Anlehcn von 180k war mit Zwangverbunden. Zwangsanleihe in der Lombardei, 18S0. BaierischeZwangsanlcihe von >809. Bad. V. v. 28. Dec. 1813, nach wel-cher zur Bestreitung der Kriegskosten die Vermögenderen einenBeitrag geben sollten, gegen Vorschußscheine, die mit 6 Proc. ver-zinset wurden. Man bediente sich hiezu der Anschläge für die Ein-kommenssteuer von 800 fl. an u. forderte nach der Größe des Ein-kommens 2040 Proc» desselben. Zwangsanleihe der spanischenRegierung im Aug. 183k, nach der erzwungenen Annahme der Cor-tes-Verfassung. 200 Mill. Realen, nach einer bestimmten Vertheilungunter die Provinzen von den Steuerpflichtigen einzutreibcn.

(c) Baden: den Cavcnten werden seit 1832 besondere Cautionßscheincausgeliefert (früher Rentenscheine). Die Cautioncn betrugen zuAnfang 18S0 477 900 fl: Ein Postmeister hat 1000 fl., ein Domä-nenvcrwaltcr, Obereinnehmer 800 fl., Postvcrwalter SOO fl., Post-halter 3 SOO fl., Postpacker und Briefträger 300 fl., ein Unter-crhcbcr 1 400 fl. zu hinlerlegen. In Frankreich betragen dieCautionen gegen 233 Mill. Fr., Zins zu 3 Proc. 7 Mill.

§. 487 .

V. Ausgeben von Staatspapiergeld («). Dieseswird gewöhnlich unmittelbar von den öffentlichen Eassen zuStaatsausgaben verwendet. In mehreren Ländern sind Staats-banken errichtet worden, welche, wie die auf Aktien gegründetenPrivatanstalten gleicher Art, Bankgeschäfte betreiben (I, §. 317).So lange sie ganz wie Privatbanken verwaltet werden, kommenauch ihre Scheine (Noten) nach Eigenschaften und Wirkungenmit dem Privatpapiergelde überein, sie nehmen dagegen mehrund mehr die Wesenheit des Staatspapiergeldes an, wie dieEinmischung der Staatsgewalt in die Bedingungen des Um-laufes beginnt und zunimmt. Das Staatspapiergeld beruhttheils auf der materiellen Verbürgung, die ihm der Staat giebt,theils auf dem Credite desselben. Ist die Einlösung auf jedes-maliges Verlangen des Besitzers zugesichert worden, so bestehteine ausdrückliche Verbindlichkeit, aber auch ohne eine solche isteine Verpflichtung der Regierung nicht zu verkennen, das Pa-piergeld, welches sie zu ihrem Vorthcile an die Stelle der Münzesetzt, im Umlaufe stets auf gleichem Preise mit dieser zu erhaltenund jeden Besitzer desselben vor einem Verluste zu bewahren.Die Annahme in den Staatskassen trägt hiezu bei, obschon sie