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2 (1851)
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ist tadelnswert!), weil er als Mißbrauch der obervormundschaft-lichen Gewalt erscheint (S).

IV. Bürgschaften (Cautionscapitale) der Staats-beamten, die mit der Verwaltung öffentlicher Gelder beauftragtsind, oder auch der Pachter von Domänen und Staatsgewcrben.Die Finanzbehörde muß diese Bürgschaften stets zur Verfügunghaben, man pflegt sie daher der Schuldverwaltung zu übergeben,die sie den Angestellten verzinset. Hier findet zwar Zwang statt,aber nicht zufolge einer vereinzelten Maaßrcgel, sondern nacheinem allgemeinen Gesetze, auch ist die Uebernahme einer solchenStelle oder Pachtung Gegenstand einer freien Wahl. Bestehendie Kautionen aus hinterlegten Staatspapieren, so sind sie keineneue Schuld. Waar eingezahlte Cautionen bilden einen beson-deren Theil der Schuld, in welchem jährlich viel Zu- und Ab-gang durch neue Anstellungen und Tod oder Austritt statt findet,dessen Gesammtbetrag aber ziemlich gleich bleibt (c).

(a) Es genügt nicht, den Gläubigern für diese Rückstände, z. B. diefälligen Schuldzinsen, verzinsliche Schuldbriefe zu überliefern, diesie vielleicht nicht ohne Verlust verkaufen können.

(S) Nebeniuä, I, 3IS. Billigung der erzwungenen Anleihen inschwierigen Fällen bei verschiedenen älteren Rechtsgelehrten, s.Klock, De uerurlo, S. 331. In Frankreich war 1793 eineZwangsanleihe von 1000 Millionen verordnet worden, die aber sehrlangsam, unter dem Widerspruche der Neichen, die man treffenwollte, eingieng, und nur 400 Mill. einbrachte. IZresso», IIi8t.Im. de In brunee, II, 192,245'. t'biers, Hist. de In revolutionIrnnu. VIII, 188, 510. Die spätere Zwangsanleihe unter dem fran-zösischen Direktorium wurde aufGaudin's Betrieb sogleich nachdem 18. Brumaire 1799 abgeschafft. Es sollten I OO Mill.Fr. gegebenwerden, die eine Jury nach den Katastern und nach eigenem Er-messen auf die Steuerpflichtigen umzulegcn hatte. Gaudi» ersetztesie durch einen Steuerzuschlag von 25 Et auf die Grund- und Mo-biliarsteucr, zur Hälfte in Creditpapicrcn des Direktoriums zahlbar. In Oesterreich 1705 eine Zwangsanleihe von der Hälfte desim Privatbcsitze befindlichen Silbers, in »uturu oder in Geld zuentrichten. 17 60: Gelder der Stiftungen, Minderjährigen :c. muß-ten in öffentliche Fonds gelegt werden; 17 9t Iwangsanleihe zu3/2 Proc. verzinslich, genau nach den Steueranschlägen bemessenund von mäßigem Betrage, wie eine Steuererhöhung anzusehen.Dieß Verfahren wurde mehrere Jahre lang wiederholt. Die Ver-zinsung dieses Kriegsdarlehens hörte 1804 auf. Das Patent vomI. Jun. 1798 gründete die sogen. Arroslrungsanlcihc. Die Inhabervon Bankobligationcn mußten nämlich 30 Proc. des Nominalbetra-ges baar zuschießen, dagegen erhielten sie statt der 4proc. neue 5proc.