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2 (1851)
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die versprochenen Zahlungen nicht zur rechter Zeit leistet und diePersonen, welche dieselben zu fordern haben, ohne Rücksicht aufihren Wermögenszustand nöthigt, Staatsgläubiger zu bleiben.Dicß stürzt viele Familien in Noth, lahmt die Bereitwilligkeitderer, die dem Staate ihre Dienste widmen, und verursacht beispateren Ausgaben wegen der Unsicherheit der Bezahlung höherePreise bei vielleicht schlechteren Leistungen. Dieß ohnehin unge-rechte Verfahren zeugt daher von der größten Schwache einerRegierung und der höchsten Zerrüttung des Finanzwesens, des-sen Verbesserung vor Allem mit der Berichtigung jener Rück-stände beginnen muß («).

II.GeforderteSteuervorschüsse(Anticipationen).Es ist für die Steuerpflichtigen ebenfalls höchst drückend, wennsie ihre Steuern auf einen gewissen Zeitraum voraus entrichtenmüssen. Die Gestattung eines, die Zinsen vergütenden Abzuges(Disconto) mildert die Härte dieses Mittels nicht völlig unddasselbe ist ebenfalls nur als augenblickliche Nothhülfe einer be-drängten Negierung anzusehen. Wird der Vorschuß den Steuer-pflichtigen freigestellt, so gehört er in die 2. Classe der Schulden.

Hk. Zwangsanleihen. Mögen sie auch die Unfehlbar-keit einer Aushülfe und den Umstand für sich haben, daß dieRegierung die Bedingungen selbst setzen kann, so stehen ihnendoch weit erheblichere Gründe entgegen. Die Nöthigung zueinem Vorschuß ist rechtlich nur dann zulässig, wenn sie gesetz-lich alle Steuerpflichtigen von einem gewissen Maaße der Ver-möglichkeit an trifft; aber auch dann, und abgesehen von denUnvollkommenheiten des Schatzungssystems, beschwert sie dochsehr ungleichmäßig, weil selbst bei einerlei Steueranschlag dasAusbringen und Entbehren einer gewissen Summe bei einigenElasten der Steuerpflichtigen schwerer ist als bei anderen. Gleich-wohl wäre es auch wieder nicht gerecht, nur die Zinsgläubigerzu Darleihen anzuhalten. Hiezu kommt, daß Zwangsanleihenden gänzlichen Mangel an Credit vermuthen lassen und dadurchihn wirklich erzeugen. Sie geben nur eine beschränkte Hülfe undversperren die Aussicht auf künftige freiwillige Unterstützung.Auch der bloß gegen Gemeinden, Stiftungen rc. gerichtete Zwang