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2 (1851)
Entstehung
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Staatsverfassung (c), natürliche und künstliche Beschü-tzung vor äußeren Angriffen, Abwesenheit aller Gefah-ren für Ordnung und Frieden im Innern des Staates;dagegen sind bedrohte Stellung gegen das Ausland, leiden-schaftliche Parteiungen, Zwist und Groll im Innern rc.häufige Ursachen eines schwachen Credits.

2) Die Bermuthung, daß eine Negierung stets bereitwilligsein werde, ihren Gläubigern das zu leisten, was denselben zuge-gesichert worden ist. Beispiele begangener Ungerechtigkeit schwä-chen oder vernichten den Credit, Gewissenhaftigkeit, selbst mitUeberwindung von Schwierigkeiten behauptet, erhält ihn aufrecht.Neben der Geschichte der Schuldverwaltung eines Landes trägtauch der ganze Geist der Rechtlichkeit, der eine Regierung durch-dringt und sich in vielen Veranlassungen kund giebt, dazu bei,ihr das Vertrauen der Kapitalisten zu gewinnen (</).

(a) Lehrreiche Betrachtungen bei Ncbenius, I, 2S4. Baumstark,a. a. O., I. Versuch, geht die Verwaltung der Domänen, das Münz-,Steuer- und Schuldenwesen, auch die formelle Einrichtung desStaatshaushaltes im Einzelnen durch, um den Einfluß jeder Maaß-rcgel auf den Credit aufzusuchen.

(ö) Daß die Zinszahlung ohne allmätige Abzahlung nicht hinreiche, zeigtschon Sonnenfels, III, 382.

(e) In den Monarchieen mit Volksvertretung trägt die landständischeZustimmung zu den Anleihen und die Berathung des Voranschlageszur Befestigung des Staatscredites bei. Wo dagegen die fürstlicheGewalt gefährdet wäre, würde der Credit ebensosehr leiden, ats wodiese in schrankenlose Willkühr übergienge. Sonnenfels, III, 381:Je unbeschränkter eine Monarchie ist, desto begränzter ist ihr Cre-dit; der Despotismus hat gar keinen." Früherer Unterschied derKammer- und Landcs-Schulden. Die sonst übliche Verpfändungder Domänen war dem Gläubiger unnütz, weil es nicht zur wirk-lichen Einweisung in die verpfändeten Gegenstände kam. Das preuß.Ges. v. 17. Jan. l82ii giebt als Garantie das ganze Staatsvermögenund erklärt den Betrag der verzinslichen Schuld mit 180 Mill. rl.für geschlossen, so daß neue Darleihen nurmit Zuziehung und unterMitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung" gemachtwerden können. Art. II. Die Veröffentlichung des ganzen Finanz-und insbesondere des Schuldenwescns wirkt günstig auf das Ver-trauen und ist daher auch in denjenigen Staaten zu empfehlen, wodie Verfassung nicht schon hiezu nöthigt. Die niederländische Negie-rung unter König Wilhelm I. hat sich durch Verheimlichung sehrgeschadet.

(rl) Eine merkwürdige Erscheinung ist die Weigerung mehrerer Staa-ten in der nordamericanischen Union, ihre Schulden zu bezahlen, diesog. Rcpudiation. Sie gierig vom Staate Mississippi aus undwurde auf die Behauptung gestützt, die Anleihen seien nicht in ge-