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2 (1851)
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sich nur durch den aus ihnen erwachsenden Bortheil, der bald inder Abwendung einer Gefahr, bald in einer Förderung des Ge-meinwohles liegen kann, rechtfertigen. Es wäre daher eineweitere Betrachtung der Zwecke, für welche man Staatsschul-den macht, nicht an ihrer Stelle und es ist nur zu untersuchen,welche Wirkungen dieses eigenthümliche Mittel, die Ausgabenzu bestreiten, hervorbringt, und zwar

I. auf die ganze Bolkswirthschaft,

a) die Gütererzeugung, §. 474 ff.,d) die Bertheilung des Einkommens und der damit zu-sammenhängenden Verzehrung, Z. 476,

II. auf die Staatsgläubiger, Z. 479,

III. auf die Lage der Negierung, §. 480.

8. 474.

I. a. Wird der Staatsbedarf bei der Unzulänglichkeit des ei-genen Erwerbes der Negierung durch Auflagen gedeckt, so suchendie Steuerpflichtigen so lange als möglich jene aus ihren Ein-künften zu bestreiten, ohne ihr Stammvermögen anzugreifen,so daß folglich bis zu einer gewissen Gränze hin die Gütererzeu-gung nicht vermindert wird. Schulden dagegen, und insbeson-dere die häufigste und beste Art derselben, die Anleihen, entzie-hen die Eapitale einer hervorbringenden Anlegung und zehrensie auf (»), ausgenommen wenn die geborgten Summen fürEisenbahnen, Eanäle, Straßen u. dgl. verwendet werden (S).Jene Wirkung erfolgt

1) wenn die Anleihen innerhalb des Landes gemacht werden,sogleich anfangs, während erst bei der Heimzahlung allmälig dieEapitale der Betriebsamkeit zurückgegeben werden. Es geht al-so einstweilen die productive Wirkung verloren, wenn auch dieAusgabe, die man mit den geliehenen Summen vornimmt, viel-leicht ebensoviel inländische Arbeiter beschäftigt, als die hervor-bringende Anlegung. Die später zur Tilgung gesammelten Ca-pitale können nicht als vollständiger Ersatz der anfänglich ver-zehrten gelten, weil sie aus den Steuerbeiträgcn der Bürgerherstammen, und diese bei niedrigem Steuern zum Theile selbst