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2 (1851)
Entstehung
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ohne dieselbe. Die Negierung hätte die Macht, aufmanchfaltigcreArt als ein Privatmann, sich die Benutzung fremder Geldsum-men zu verschaffen. Zndeß würde nichts der Bestimmung desStaates, in welcher die Sicherstellung des Rechts die erste Stel-le einnimmt, mehr widerstreiten, als eine von der Regierung ge-gen ihre Gläubiger begangene Ungerechtigkeit; daher darf dieFinanzwissenschaft nur die mit der Gerechtigkeit vcreinbarlichenArten des Schuldenmachens und der Behandlung des Schul-denwesens für zulässig anerkennen. Die Lehren der Staatsklug-heit stimmen hiermit überein, indem das Rechtmäßige auf dieDauer immer auch als das Nützlichste erscheint. Schulden sollenvollständig und pünctlich abbezahlt werden. Wenn der StaatSchulden macht, so ruft er die Hülfsmittel späterer Jahre undsogar späterer Geschlechter zum Beistände aus und zerlegt einefür den Augenblick zu schwere Last in viele kleine Jahresbeiträ-ge, in der Hoffnung, daß diese in besseren Zeiten leicht gegebenwerden können (»). Wer durch Schulden den Vermögenszu-stand seiner Erben und Nachfolger verschlimmert, kann freilichvon diesen nicht zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden,aber desto größer ist seine moralische Verpflichtung gegen sie, ih-nen nicht unbedachtsam die Folgen einer früheren Verzehrungaufzubürden, zumal da er nicht weiß, welche Staatsausgaben sieselbst zu bestreiten haben mögen. Eine ähnliche Pflicht gegendie Staatsgläubiger verbietet, die Schulden so sehr zu häufen,daß die völlige Befriedigung jener unmöglich werden könnte (-).

(a)Eine Staatsanleihe ist ein auf die Nachkommen gezogener Wechsel."Inliuence Ol' clis public -lebt S. 5. Der Vers, glaubt, die Gerechtig-keit fordere sogar Staatsschulden, damit die Nachkommen für das,was ihnen ebenfalls Nutzen bringt, mit bezahlen. Aber wie Vielesgenießen wir uncntgeldlich von den Schöpfungen der Vorfahren!

(b) Vgl. v. Rotteck a. a. O. 8. 40: von dem Rechte des Schuldcn-machens.

Z. 473.

Die Staatsschulden rühren von Ausgaben her, die das Maaßder Einkünfte übersteigen, §.463. 471. Die von dem Staatsauf-wande überhaupt geltenden Regeln (§. 26) sind auf solche au-ßerordentlichen Ausgaben in vollem Maaße anwendbar, unddiese, als Ursachen einer Verzehrung von Sachgütern, lassen