Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
246
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die Summe der Staatsausgaben beschließen soll, ohne auf dieLeichtigkeit oder Schwierigkeit ihrer Deckung durch EinkünfteRücksicht zu nehmen, noch auch die letzteren für sich allein fcstse-tzen darf, ohne zugleich zu überlegen, ob sie für den jetzigen Be-darf zureichend sein werden; vielmehr hat man beim Abschlie-ßen des Voranschlags beide Seiten des Gegenstandes zugleichins Auge zu fassen. Neben den dringendsten Ausgaben pflegenimmer auch andere in Vorschlag zu kommen, die eher verschieb-lich sind. Da man nun in keinem Zeitpuncte alle überhauptnützlichen Ausgaben bestreiten kann, so ist es nöthig, den Auf-wand soweit zu beschranken, als es die Schonung der Volkswirth-schaft erfordert.

Z. 469.

Die Privat-und die Negierungswirthschaft sind in Hinsichtauf die Entwerfung eines Voranschlags verschieden, indem letz-tere in dem Beschlüsse über die Höhe der Einkünfte weit freierist, als jene, §. 9. Der Einzelne sieht sich durch das Maaß desEinkommens, wie es sich nach seinen Vermögens- und Erwerbs-verhaltnissen gestaltet, gebunden und muß sich mit seinen Aus-gaben darnach richten, so lange er irgend im Stande ist, da-mit auszukommen. Die Staatseinkünfte dagegen hangen gro-ßentheils von dem Fuße der Auflagen ab, und mit dem Voran-schläge steht zugleich der Beschluß über die Beibehaltung desbisherigen oder die Aufstellung eines neuen solchen Fußes in Ver-bindung. Sieht man die Möglichkeit unschädlicher Ersparungen,so ordnet man eine Herabsetzung der Auflagen an, während inder Privatwirthschaft nichts Aehnliches anzutreffen ist. Jndeßstellt man doch die Verschiedenheit zwischen beiden Arten derWirthschaft zu groß dar, wenn man behauptet, im Finanzwesenmüßten die Einnahmen gänzlich nach den Ausgaben eingerichtetwerden. Dieß geschieht nur etwa in solchen Fällen, wo manwegen des geringen Staatsbedarses weniger Einkünfte erhebt,als man nach volkswirthschaftlichen Rücksichten könnte. Wo aberdie Staatsbedürfnisse über einen so geringen Umfang hinausge-hen, da ist es nur von den ganz nothwendigcn Ausgaben wahr,daß sie ohne Hinblick auf die Deckungsmittel beschlossen werden